Rezepturanbrüche können anfallen, wenn Fertigarzneimittel wie Tabletten oder Salben im Rahmen der Individualherstellung verarbeitet werden. Doch was gilt in puncto Abrechnung? Darf die ganze Packung abgerechnet werden – auch der Verwurf?
Werden nur zehn Tabletten für die Kapselherstellung benötigt, aber die kleinste Packung sind 20 Tabletten, bleibt ein Rest – die Rede ist vom Rezepturanbruch und dem Verwurf. Ob Apotheken die ganze Packung abrechnen dürfen oder nur den anteiligen Preis entsprechend dem Verbrauch, beantwortet die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in § 5 „Apothekenzuschläge für Zubereitungen aus Stoffen“. In Absatz 2 – der den Apotheken die Abrechnung der ganzen Packung gestattet; Verwurf inklusive, – heißt es:
„Auszugehen ist von den Apothekeneinkaufspreisen der für die Zubereitung erforderlichen Mengen an Stoffen und Fertigarzneimitteln. Maßgebend ist
1. bei Stoffen der Einkaufspreis der üblichen Abpackung,
2. bei Fertigarzneimitteln der Einkaufspreis nach § 3 Abs. 2 der erforderlichen Packungsgröße, höchstens jedoch der Apothekeneinkaufspreis, der für Fertigarzneimittel bei Abgabe in öffentlichen Apotheken gilt.“
Und doch gibt es bei Rezepturanbrüchen immer wieder Retaxationen, nämlich dann, wenn Versicherte die Rezeptur mehrmals verordnet bekommen und das Rezept in einer Apotheke einlösen. Schließlich ist in der Hilfstaxe nicht geregelt, dass Rezepturanbrüche zu entsorgen sind. Dann lautet das Argument: Ein Verwurf ist nicht nötig, weil der Rest weiterverarbeitet werden kann. Außerdem lehnen die Kassen eine Kostenübernahme ab, wenn die Apotheke nicht das kostengünstigste Fertigarzneimittel abgerechnet hat. Die Wirtschaftlichkeit muss also beachtet werden.
Ein Blick in den Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen zeigt zudem in § 7, dass es Apotheken gestattet ist, die kleinste im Handel befindliche Packung abzurechnen. Dazu heißt es: „Ist die verordnete Menge geringer als der Inhalt der kleinsten Packung, so ist die Apotheke berechtigt, die kleinste im Handel befindliche Packung zu berechnen.“
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