Beim Jobwechsel schwanger: Schweigen oder ehrlich sein?
Eine eigene Familie zu gründen ist für viele Menschen das Nonplusultra, selbst wenn das bedeutet, dass Schwangere bei der Arbeit ausfallen. Blöd nur, wenn gerade ein Jobwechsel ansteht und du schwanger wirst. Darf die Schwangerschaft bei der Bewerbung und/oder im neuen Job verheimlicht werden?
Für viele Frauen gehört das Einweihen des/der Chef:in zu den unangenehmen Aufgaben der Schwangerschaft. Schließlich kann vor allem in Zeiten des Personalmangels auf niemanden verzichtet werden. Dennoch besteht für Schwangere die Pflicht, ihre/n Arbeitgeber:in zu informieren. Das Mutterschutzgesetz regelt, dazu Folgendes: „Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. […] Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen.“
Im Klartext heißt das: Theoretisch solltest du den/die Chef:in unverzüglich informieren, wenn sicher ist, dass du schwanger bist. Schon allein, damit du unter den besonderen Kündigungsschutz fällst. Der genaue Zeitpunkt der Verkündung bleibt dennoch dir überlassen. Du kannst also auch erst einmal für dich behalten, dass du in froher Erwartung bist. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn du einen neuen Job antreten willst? Musst du bei einem Jobwechsel offenlegen, dass du schwanger bist?
Schwanger beim Jobwechsel: Frauen dürfen schweigen
Generell gilt: Die Frage nach einer Schwangerschaft müssen Frauen im Bewerbungsprozess nicht (wahrheitsgemäß) beantworten. Immerhin befürchten viele Frauen berufliche Nachteile, wenn sie kurz nach ihrer Einstellung wieder ausfallen – auch wenn dies gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verboten ist. Denn der/die Chef:in muss nicht nur direkt noch jemanden einstellen, um deinen Ausfall zu kompensieren, sondern auch noch einen Zuschuss zum Mutterschutzgeld leisten.
Übrigens: Der/die Chef:in darf den bestehenden Arbeitsvertrag nicht nachträglich anfechten, wenn im Bewerbungsprozess in puncto Schwangerschaft gelogen wurde. Und auch wenn du die neue Stelle aufgrund eines Beschäftigungsverbotes gar nicht erst antreten kannst, besteht Anspruch auf den vollen Lohnanspruch.
Die Frau entscheidet also selbst, wann sie den/die Chef:in einweiht. Das Problem: Früher oder später wird deine Schwangerschaft sichtbar und es muss außerdem eine Vertretung für dich gefunden werden. Hinzu kommt, dass unter Umständen ein Beschäftigungsverbot für dich ausgesprochen werden kann, wenn die Arbeit in der Apotheke für dich zu gefährlich wird. Spätestens vor dem Antritt des Mutterschutzes musst du den/den Chef:in also informieren, dass du schwanger bist, und zwar auch bei/nach einem Jobwechsel.
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