Geheimsache Schwangerschaft: Dürfen Arbeitgebende das Team einweihen?
Ist Nachwuchs unterwegs, ist die Freude meist groß. Auch wenn das bedeutet, dass du dich früher oder später von deinen Kolleg:innen in der Apotheke verabschieden musst – zumindest kurzfristig. Also müssen auch Arbeitgebende über die Schwangerschaft informiert werden. Stichwort Mutterschutz. Trotzdem möchte nicht jede, dass gleich das ganze Team Bescheid weiß. Aber kann die Schwangerschaft geheim bleiben?
So viel vorweg: Ohne deine Erlaubnis bleibt deine Schwangerschaft geheim. Zwar bist du laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) dazu verpflichtet, den/die Chef:in einzuweihen, sobald du von der Schwangerschaft weißt. Immerhin muss ein Ersatz für dich gefunden werden. Hinzu kommt, dass bestimmte Aufgaben in der Apotheke für Schwangere tabu sein können oder sogar ein Beschäftigungsverbot infrage kommt.
Das heißt aber nicht, dass deine „anderen Umstände“ direkt im Team die Runde machen müssen. Denn Arbeitgebende sind in puncto Schwangerschaft zur Verschwiegenheit verpflichtet. „Eine Schweigepflicht besteht gegenüber Dritten, d. h., dein/e Chef:in darf anderen ohne dein Einverständnis nicht von deiner Schwangerschaft erzählen“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB). Wichtig dabei: Weihst du dein/e Vorgesetzte:n ein, solltest du direkt um Vertraulichkeit bitten und darauf hinweisen, dass es dir – zumindest anfangs – noch wichtig ist, die Neuigkeit für dich zu behalten. Anschließend muss der/die Chef:in also dichthalten.
Schwangerschaft: Diese Ausnahmen gelten für Arbeitgebende
Das MuSchG regelt zwar, dass Chef:innen entsprechende Informationen „nicht unbefugt an Dritte weitergeben“ dürfen und die Schwangerschaft gegenüber den Kolleg:innen geheim bleibt. Es gibt jedoch Ausnahmen. Demnach gilt die Schweigepflicht „nicht für Betriebsangehörige, die durch ihre Aufgabenbereiche zur Einhaltung des Mutterschutzes beitragen müssen (z. B. Vorgesetzte, Arbeitssicherheitsfachleute)“, wie der DGB klarstellt. Das bedeutet beispielsweise, dass die Filialleitung der Apotheke den/die Inhaber:in informieren darf, aber auch andere Kolleg:innen, die bei der Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen mitwirken.
Hinzu kommt, dass die Apotheke das staatliche Gewerbeaufsichtsamt über die Schwangerschaft informieren muss, auf Verlangen auch unter Angabe des Namens, der Beschäftigungsart, dem gezahlten Gehalt und Co. Mehr noch: Entsprechende Daten dazu müssen Arbeitgebende schriftlich dokumentieren und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Gibt es einen Betriebsrat, muss auch dieser über die Schwangerschaft eingeweiht werden.
Achtung: Verstoßen Arbeitgebende in Sachen Schwangerschaft gegen die allgemeine Verschwiegenheitspflicht, können Schwangere dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
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