200 Euro für PTA-Schüler:innen: Energiepreispauschale ab Januar?
Im Rahmen ihres dritten Entlastungspakets hat die Ampel-Koalition auch eine Entlastung für Schüler:innen und Studierende beschlossen. Nun liegt ein entsprechender Gesetzentwurf dafür vor. Demnach könnte die Energiepreispauschale von einmalig 200 Euro für PTA-Schüler:innen ab Januar kommen.
„Die steigenden Energiepreise sind auch für junge Menschen in Ausbildung eine große Belastung. Bafög-Empfänger unterstützen wir bereits umfangreich mit unserer Bafög-Reform sowie dem ersten und zweiten Heizkostenzuschuss von 230 und 345 Euro. Nun kommt die Einmalzahlung für alle Studierenden und auch Fachschüler von 200 Euro hinzu. Das ist ein Novum“, erklärt Bettina Stark-Watzinger, Bundesministerin für Bildung und Forschung.
Ihr Ministerium hat nun einen Gesetzentwurf vorgelegt, um die Anfang September beschlossene Energiepreispauschale, von der unter anderem auch PTA-Schüler:innen profitieren, auf den Weg zu bringen. Demnach könnte die Zahlung ab Januar erfolgen. Aber der Reihe nach.
200 Euro Energiepreispauschale für PTA-Schüler:innen und Co.
Nachdem Erwerbstätige bereits im September mit der Energiepreispauschale von einmalig 300 Euro entlastet wurden, ist nun auch die beschlossene Einmalzahlung von 200 Euro für Schüler:innen und Studierende in Sicht.
„Mit der Zahlung der Energiepreispauschale werden Kosten abgefedert und die Studierenden sowie Schülerinnen und Schüler entlastet“, heißt es dazu im Entwurf eines Gesetzes zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG), der PTA IN LOVE vorliegt.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind laut dem Entwurf Personen, die am 1. Dezember 2022 hierzulande
- an einer Hochschule/Akademie immatrikuliert sind, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind – Promotionsstudierende ausgenommen,
- eine Fachschulklasse besuchen, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung verlangt wird,
- für den Besuch einer Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse angemeldet sind, für die keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird und die in einem mindestens zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermittelt,
- eine höhere Fachschule/Akademie besuchen, die Abschlüsse verleiht, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
- an einer anderen Ausbildungsstätte angemeldet sind, für die Ausbildungsförderung gemäß Bundesausbildungsförderunggesetz (BAföG) gewährt wird, wobei die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen ausgenommen ist.
Dabei wird sich an den Regelungen des BAföG orientiert. Voraussetzung für den Anspruch ist zudem, dass die berechtigten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort am 1. Dezember in Deutschland haben.
Wie kommen PTA-Schüler:innen an die 200 Euro?
Die Umsetzung des Gesetzes ist Ländersache. Damit PTA-Schüler:innen die Energiepreispauschale von 200 Euro in Anspruch nehmen können, muss ein Antrag bei der zuständigen Stelle des jeweiligen Bundeslandes gestellt werden. „Ziel ist eine gemeinsame digitale Antragsplattform, die eine schnelle, unbürokratische Auszahlung ermöglicht“, erklärt Ministerin Stark-Watzmann dazu.
Der Anspruch soll ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, das für den 1. Januar geplant ist, gelten – bis maximal 30. September 2023. Die Einmalzahlung soll einkommensunabhängig geleistet werden und steuer- und sozialabgabefrei bleiben, so der Entwurf.
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