Arbeitszeit ist mehr als Öffnungszeit, oder?
Arbeitszeit muss erfasst werden – so fordert es der Beschluss des Bundesarbeitsgerichtes vom 13. September 2022. Aber wann beginnt die Arbeitszeit in der Apotheke? Gibt die Öffnungszeit den Zeitrahmen für die Arbeitszeit vor?
„Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann“, heißt es vom Bundesarbeitsgericht. Die Urteilsbegründung wird für November erwartet, dennoch sollten Arbeitgebende schon jetzt mit der Aufzeichnung der tatsächlichen Arbeitszeit beginnen.
Definition Arbeitszeit
„Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit“, heißt es in § 2 Arbeitszeitgesetz. Zudem gilt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf. Allerdings kann die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Wann beginnt die Arbeitszeit?
Beginnt die Arbeitszeit mit dem Öffnen der Apotheke oder schon, wenn du den Kittel anziehst, den Rechner hochfährst, die Kasse zählst und die Sichtwahl auffüllst? Sogenannte Rüst- und Umkleidezeiten sind in der Regel auch Arbeitszeit, und zwar dann, wenn solche Zeiten arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich als Arbeitszeiten vereinbart sind oder wenn das Tragen von Dienst- beziehungsweise Arbeitskleidung für Arbeitnehmende verpflichtend ist, stellt die Treuhand Hannover klar. Allerdings kann diese Vorbereitungszeit anders vergütet werden.
Öffnungszeit gleich Arbeitszeit?
„Grundsätzlich handelt es sich bei Tätigkeiten wie dem Kassenabschluss oder dem Herausstellen bzw. Hereinräumen von Aufstellern um reguläre Arbeitszeit, auch wenn diese Arbeitsleistungen außerhalb der Öffnungszeiten der Apotheken erbracht werden“, so Christiane Eymers, Adexa-Fachanwältin für Arbeitsrecht. „Apothekenleitungen neigen aber dazu, die Arbeitszeiten mit den Apothekenöffnungszeiten gleichzusetzen. Die vor- und nachbereitenden Tätigkeiten von 10 bis 15 Minuten oder auch einer halben Stunde drohen dann unter den Tisch zu fallen.“
So lautet der Rat der Adexa: „Passt die Planung der Arbeitszeiten nicht zu den erwarteten Anwesenheitszeiten, sollte dieser Punkt unbedingt besprochen und eine klare Regelung in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden“. Kurzum: „Erwartet die Apothekenleitung, dass Arbeit außerhalb der Öffnungszeiten geleistet wird, sollte es eine schriftliche Vereinbarung dazu geben.“
Somit kann die Öffnungszeit nicht grundsätzlich mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden, denn die Arbeitszeit beginnt, wenn du einsatzbereit bist, vor allem dann, wenn Chef:innen dir Aufgaben wie etwa Kassezählen vor Öffnen der Apotheke zuteilen.
Mehr aus dieser Kategorie
Hitze am Arbeitsplatz: Bezahlte Abkühlungspausen für alle
Dass Hitze zur Gefahr werden kann, ist bekannt. Das gilt auch am Arbeitsplatz. So steigt das Risiko für Arbeitsunfälle ab …
Minijob-Aus: 120 Euro Mehrkosten für gleichen Lohn
Die Rentenkommission empfiehlt, dass Minijobs künftig nur noch für Schüler:innen zulässig sind. Da in vielen Apotheken Minijobber:innen tätig sind, könne …
Beiträge nicht gezahlt: eGK darf nicht gesperrt werden
Nicht nur die Lebenshaltungskosten, Mieten und Co. sind in den letzten Jahren deutlich gestiegen, sondern auch die Beiträge zur Krankenversicherung. …











