Kittel anziehen ist Arbeitszeit, oder?
Wann beginnt eigentlich die Arbeitszeit? An der Apothekentür? Wenn die Kasse hochgefahren ist? Wenn du den Kittel anziehst? Fragen über Fragen – hier kommen die Antworten.
Wie viele Stunden du in der Woche arbeiten musst, wurde im Arbeitsvertrag vereinbart. Wann die Arbeitszeit beginnt und wann sie endet auch, aber in der Regel sind schon Tätigkeiten vor dem Öffnen der Apotheke zu erledigen. Daher stellt sich die Frage, ob diese Vorbereitungszeit auch zur Arbeitszeit zählt oder nicht. Liefert das Arbeitszeitgesetz die Antwort?
Im Arbeitszeitgesetz ist festgelegt, wie viele Stunden Angestellte maximal arbeiten dürfen, welche Ruhezeiten einzuhalten sind sowie Regelungen zu den Pausen. In § 2 lässt sich auch ein Hinweis auf die Arbeitszeit finden: „Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen.“ Hierbei handelt es sich also um die Zeit, in der Arbeitnehmende den Arbeitgebenden ihre Arbeitsleistung zur Verfügung stellen.
Arbeitsweg ist Privatsache
Die Wegezeit, sprich der Weg zur Arbeit, gehört also nicht zur Arbeitszeit dazu – auch dann nicht, wenn dich die Kolleg:in auf dem Arbeitsweg anruft und dienstliche Fragen stellt. Dass der Weg zur Arbeit Privatsache ist, hat auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt. Schließlich stehe es Arbeitnehmenden frei, wo sie wohnen und wo sie arbeiten und welchen Weg sie auf sich nehmen. Anders sieht es aus, wenn du während deiner Schicht die Filiale wechseln musst, weil dort ein/e Kolleg:in ausgefallen ist. Dann kann der Fahrtweg der Arbeitszeit angerechnet werden.
Beginnt die Arbeitszeit an der Apothekentür?
Die Arbeitszeit beginnt, wenn du arbeitsbereit bist – wenn du die Apotheke erreicht hast und dort eingesetzt werden kannst. Somit zählt auch die Zeit, die der Rechner benötigt, um hochzufahren, zur Arbeitszeit, was in der Regel vor dem Öffnen der Apotheke geschieht. Gleiches gilt am Abend. Dein Feierabend beginnt also nicht mit dem Schließen der Apothekentüren, sondern dann, wenn der Rechner heruntergefahren und alles aufgeräumt ist. Auch der Kassenabschluss wird erst nach dem Schließen der Apotheke gemacht und gehört somit zur Arbeitszeit. Summiert sich die Mehrarbeit auf mehrere Stunden pro Woche, müssen Apothekenmitarbeiter:innen dies nicht ohne Bezahlung tun.
Umkleiden ist Arbeitszeit
„Umkleidezeiten sind vergütungspflichtige Zeiten im Sinne des Arbeitszeitgesetzes, wenn das Umkleiden im Interesse des Arbeitgebers liegt“, schreibt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Das ist in der Apotheke der Fall, wenn Chef:innen eine einheitliche Kleidung der Angestellten verlangen.
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