Mündliche Kündigung: Nach Aussprache kein Zurück mehr?
„Ich kündige“ – Dieser Satz ist vielen Apothekenmitarbeiter:innen schon einmal durch den Kopf gegangen oder sogar über die Lippen gekommen. Doch das allein reicht nicht, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, oder? Eine mündliche Kündigung kann wirksam sein.
Ob zu viel Stress, ein zu geringes Gehalt oder schwierige Kolleg:innen: Die Gründe für einen Apothekenwechsel sind vielfältig. Doch egal, warum du dich dafür entscheidest, du musst dein Gehen schriftlich darlegen. Immerhin regelt § 623 Bürgerliches Gesetzbuch Folgendes: „Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.“ So weit, so bekannt. Doch im Affekt gegenüber dem/der Chef:in „Ich kündige“ ausrufen solltest du trotzdem nicht. Denn eine solche mündliche Kündigung kann unter Umständen trotzdem wirksam sein.
Mündliche Kündigung: (Un)wirksam?
Denn mit dem Aussprechen machst du deine Kündigungsabsicht deutlich, selbst wenn diese womöglich noch gar nicht feststeht. Dem/der Arbeitgeber:in wird also gezeigt, dass du den Betrieb verlassen möchtest. In der Folge kann diese/r mit einer Kündigung reagieren, um das Arbeitsverhältnis tatsächlich zu beenden. Willst du dich dann dagegen wehren, kann dies als widersprüchliches Verhalten und deine mündliche Kündigung als wirksam angesehen werden.
So geschehen vor Jahren in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz. Dort hatte eine Angestellte im Streit mit ihrer Chefin mehrfach bekräftigt, dass sie fristlos kündigen wolle. Wenig später erhielt sie die schriftliche Kündigung von der Arbeitgeberin und klagte, weil sie den Betrieb eigentlich gar nicht verlassen wollte. Doch für das Gericht gab es kein Zurück mehr. Denn die Grundlage für eine Kündigungsschutzklage sei ein noch bestehendes Arbeitsverhältnis. Dieses war zuvor jedoch bereits mündlich beendet worden.
Andersherum kann auch eine mündliche Kündigung durch den/die Chef:in wirksam werden. Nämlich dann, wenn du anschließend nicht mehr zur Arbeit erscheinst oder beispielsweise deine persönlichen Sachen aus der Apotheke abholst. Denn damit akzeptierst du die Kündigung stillschweigend.
Achtung: Generell gilt eine mündliche Kündigung als unwirksan, es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an.
Mehr aus dieser Kategorie
PTA-Vertretung löst Probleme nicht
Mecklenburg-Vorpommern spricht sich klar gegen die geplante PTA-Vertretung aus und wird eine Protokollerklärung zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) abgeben. „Inhabergeführte Apotheken sind …
Gesundheitsminister gegen Biosimilar-Austausch
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Ausschreibungen zu Biosimilars gestoppt, doch den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Länder geht das noch nicht …
Urteil: Wunschurlaub darf nicht abgelehnt werden?!
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr und soll der Erholung dienen. Doch rund um den Zeitraum gibt es immer …









