Wegen eines Umzugs, für mehr Gehalt oder aufgrund von Problemen mit dem/der Chef:in: Es gibt viele Gründe, warum PTA in ihrer aktuellen Apotheke kündigen und ihr Glück woanders suchen. Entscheidest du dich für die Kündigung, bleibt die Frage, was mit den Urlaubstagen passiert. Achtung, Spoiler: Einfach auszahlen lassen, kannst du dir diese nicht.
Zugegeben, nach einer Kündigung möchten die meisten von uns die Apotheke wohl lieber heute als morgen verlassen – insbesondere, wenn zuvor „böses Blut“ geflossen ist. Doch es gibt auch das genaue Gegenteil, nämlich eine friedliche berufliche Trennung, bei der du das Team bis zum letzten Tag unterstützen willst.
Das „Problem“: Du hast noch ausstehenden Urlaub. Und den bis zum Ende der Kündigungsfrist zu nehmen, dürfte angesichts der aktuellen Personalsituation in der Apotheke schwierig werden. Stichwort Urlaubszeit. Die Lösung: Die freien Tage einfach auszahlen lassen. Doch ganz so einfach ist es nicht. Denn es gelten bestimmte Voraussetzungen.
Nach Kündigung: Urlaubstage nur in Ausnahmefällen auszahlen
Demnach regelt der Bundesrahmentarifvertrag in puncto Urlaubstage nach Kündigung Folgendes: „Ein vor Ausscheiden aus dem Betrieb bestehender Urlaubsanspruch ist möglichst während der Kündigungsfrist zu erfüllen.“ Im Klartext heißt das: Deine ausstehenden freien Tage solltest du auch in Anspruch nehmen. Der/die Arbeitgeber:in ist außerdem verpflichtet, dir deinen verbliebenen Urlaub zu gewähren, selbst wenn das bedeutet, dass du dadurch bis zum Ende der Kündigungsfrist ausfällst.
Nur wenn wichtige Gründe dagegensprechen, gibt es laut BRTV Ausnahmen, zum Beispiel bei Krankheit oder wenn dringende betriebliche Gründe dein Ausfallen unmöglich machen. In diesen Fällen hast du Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Und das bedeutet, dass du für jeden Urlaubstag 1/25 deines monatlichen Bruttolohns erhältst. Allerdings nur, wenn du deinen Anspruch darauf spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beenden des Arbeitsverhältnisses geltend machst.
Übrigens: Während auf Urlaubstage laut Bundesurlaubsgesetz nicht generell verzichtet werden darf, kannst du die Urlaubsabgeltung bei Bedarf zugunsten der Apotheke ablehnen. Denn dabei handelt es sich nicht um Erholung, sondern einen finanziellen Ausgleich.
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