Gesetzesentwurf: Corona-Impfung in Apotheken ab Januar
Dass Apotheken gegen Corona impfen sollen, wird seit langem diskutiert. Jetzt haben die Ampel-Parteien einen Gesetzesentwurf erarbeitet – Apotheker:innen sollen ab Januar zeitlich befristet Erwachsene gegen Corona impfen.
Apotheken, Tier- und Zahnärzt:innen sollen in die Impfkampagne eingebunden werden. Ab Januar soll es so weit sein, wie der Formulierung zum „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19“ zu entnehmen ist. Dazu ist eine Änderung im Infektionsschutzgesetz (IfSG) vorgesehen. Konkret geht es um § 20 b „Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.“ Demnach sollen Apotheker:innen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gegen Corona impfen dürfen, wenn sie:
- ärztlich geschult wurden und die Teilnahme an der Schulung bestätigen können und
- über geeignete Räumlichkeiten und Ausstattung verfügen.
Apotheker:innen, die bereits in Modellprojekten gegen Grippe impfen und die vorgeschriebenen ärztlichen Schulungen absolviert haben, benötigen keine extra Schulung – sie sind zur Durchführung von Corona-Schutzimpfungen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt.
Im Rahmen der ärztlichen Schulung sollen Apotheker:innen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Corona-Impfung vermittelt werden, insbesondere zur Aufklärung, Anamnese, Kontraindikationen und dem Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien. Außerdem müssen Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen beherrscht werden. Außerdem muss Wissen zur Impfberatung und zum Einholen der erforderlichen Einwilligung erlangt werden.
„Aufgrund der derzeit bestehenden sehr hohen Nachfrage nach Auffrischungsimpfungen, aber auch der wieder steigenden Nachfrage nach Erst- und Zweitimpfungen ist eine schnelle Organisation und Durchführung der Auffrischungsimpfungen notwendig“, heißt es in der Begründung. „Um diesen Bedarf bestmöglich und auch perspektivisch zu decken, werden zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten ausnahmsweise auch Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tier-ärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum berechtigt, sofern sie die dafür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen, also insbesondere entsprechend geschult sind.“
Corona-Impfungen in Apotheken sollen allerdings nur zeitlich befristet möglich sein – vom 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2022.
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