Impfstatus als Einstellungskriterium: Fragen erlaubt?
Eine Pflicht, sich gegen Corona impfen zu lassen, gibt es hierzulande nicht. Folglich besteht auch am Arbeitsplatz nur bedingt Auskunftspflicht. So weit, so bekannt. Doch was, wenn die Frage „geimpft oder nicht?“ schon im Bewerbungsgespräch aufkommt? Dürfen Chef:innen den Impfstatus zum Einstellungskriterium machen?
Impfen ist Privatsache – eigentlich zumindest. Denn seit einigen Wochen besteht für manche Beschäftigte Auskunftspflicht. So müssen unter anderem diejenigen, die in Schulen, Kitas, Betreuungseinrichtungen oder Obdachlosenunterkünften arbeiten, die Frage „geimpft oder nicht?“ am Arbeitsplatz beantworten. Dies regelt das Infektionsschutzgesetz in § 36: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat […], darf der Arbeitgeber in den in den Absätzen 1 und 2 genannten Einrichtungen und Unternehmen personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verarbeiten […].“
Folglich dürfen zumindest einige Arbeitgebende den Impfstatus auch zum Einstellungskriterium machen. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn dadurch der Ausbreitung des Coronavirus entgegengewirkt werden kann. „Die letztgenannte Voraussetzung wäre dann erfüllt, wenn durch einen Impf- oder Immunschutz des Personals die Übertragung der Krankheit verhindert werden könnte“, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftbund (DGB). Denn die Auskunftspflicht soll Arbeitgeber:innen dabei helfen, geeignete Maßnahmen zum Schutz ihrer Angestellten zu ergreifen und „über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“, heißt es im IfSG weiter.
Achtung: Haben Chef:innen das Recht, nach dem Impfstatus zu fragen, musst du auch im Bewerbungsgespräch wahrheitsgemäß antworten. Andernfalls drohen dir im Nachgang womöglich Konsequenzen.
In der Apotheke besteht bisher keine Auskunftspflicht für PTA und andere Mitarbeiter:innen, auch wenn die Kolleg:innen dafür wären, wie eine aposcope-Umfrage zeigt. Kommt die Frage dennoch von der/dem Chef:in – egal ob im Bewerbungsgespräch oder nicht –, darfst du lügen. Denn der Impfstatus unterliegt in allen anderen außer den im IfSG genannten Branchen den Regelungen des Datenschutzgesetzes.
Und was ist mit Fragen nach einer möglichen Schwangerschaft oder vorliegenden Erkrankungen? Auch hier gilt: Es kommt darauf an. Generell gilt: „Im Vorstellungsgespräch sind alle Fragen unzulässig, die in keinem Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen“, informiert der DGB. Kannst du beispielsweise aufgrund einer Schwangerschaft nicht mehr oder nur noch kurz in der Rezeptur arbeiten oder hat eine chronische Rückenerkrankung Einfluss auf deine Tätigkeit im HV, solltest du dies dem/der Arbeitgeber:in mitteilen.
Tipp: Wie im IfSG festgeschrieben, ist die Auskunftspflicht an die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geknüpft, die aktuell noch bis zum 24. November gilt. Was sich ändert, wenn diese ausläuft, erfährst du hier.
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