Apotheken müssen mit der Ausstellung des Genesenenzertifikats nicht warten, bis das positive Testergebnis 28 Tage zurückliegt. Die Digitalisierung ist bereits möglich, wenn das Datum der ersten positiven Testung mindestens elf Tage zurückliegt.
Seit kurzem können Apotheken auch Genesenenzertifikate ausstellen. Anspruch besteht bei Vorliegen eines Nachweises einer vorherigen Corona-Infektion in schriftlicher oder digitaler Form, wenn der Test per Nukleinsäurenachweis vorliegt sowie mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt.
„Für die Ausstellung eines Covid-19-Genesenenzertifikates muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des Covid-19-Genesenenzertifikates aufsuchen sollten,“ schreibt die ABDA im Leitfaden. Anhand des angegebenen Testdatums wird die Gültigkeit des Zertifikats automatisch berechnet.
Grundlage ist die Verordnung (EU) 2021/953 des europäischen Parlaments und des Rates
(43) „Ein Genesungszertifikat sollte frühestens elf Tage nach dem Datum ausgestellt werden, an dem die Person das erste Mal einem NAAT-Test unterzogen wurde, der ein positives Ergebnis erbracht hat, und höchstens 180 Tage gültig sein.“
Allerdings gilt es zu beachten, dass Betroffene nach einem positiven Corona-Test in der Regel 14 Tage in häusliche Quarantäne – sprich Isolation – verbleiben müssen. Weil Genesenenzertifikate nur bei persönlichem Erscheinen generiert werden sollen, können die Zertifikate demnach erst nach Ablauf der Quarantänefrist ausgestellt werden.
„Technisch ist die Generierung der Covid-19-Genesenenzertifikate im Apothekenportal bereits vor dem Gültigkeitsbeginn in Deutschland möglich“, teilt die ABDA mit.
Genesene müssen zur Ausstellung des Nachweises in der Apotheke das Testergbenis und ein Ausweisdokument vorlegen. Beides prüft die Apotheke auf Plausibilität und gibt Name und Geburtsdatum der getesteten Person, Datum der Testung und Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung (PCR), und zum Aussteller im Portal ein. Die Daten werden an das RKI übermittelt, das den QR-Code generiert und an die Apotheke weiterleitet. Die eingegebenen Daten werden in der Apotheke nicht gespeichert.
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