Apotheken dürfen nicht nur digitale Impfnachweise ausstellen, sondern auch einen Nachtrag im gelben Impfpass vornehmen. Vergütet wird letzteres bislang allerdings nicht. Das soll sich ändern. Laut Referentenentwurf zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) soll die Leistung mit 2 Euro vergütet werden.
6 Euro erhalten Apotheken für die Erstellung eines digitalen Impfnachweises. Für Nachtragungen im gelben Impfpass sieht die derzeit geltende Fassung der CoronaImpfV keine Vergütung vor. Ein Problem: „Für Patientinnen und Patienten kann es daher erschwert sein, eine Nachtragung in ihren Impfausweis tatsächlich zu erhalten, ohne ggf. zusätzliche Kosten in Kauf zu nehmen“, heißt es im Referentenentwurf. Daher ist eine Änderung in § 9 vorgesehen:
„Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der nachträglichen Ausstellung einer Impfdokumentation im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes entsteht, erhalten die Apotheken je Erstellung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro.“
Dass Apotheken Nachtragungen im gelben Impfpass vornehmen dürfen, ist in § 22 Infektionsschutzgesetz geregelt. Demnach muss jede Schutzimpfung unverzüglich in einem Impfausweis oder, falls der Impfausweis nicht vorgelegt wird, in einer Impfbescheinigung dokumentiert werden. Eine Nachtragung ist möglich, wenn die Impfbescheinigung vorlegt wird und die geimpfte Person sich ausweisen kann. Eine generelle Pflicht, die Ergänzung im Impfpass vorzunehmen, besteht für die Apotheke jedoch nicht. „Die Verpflichtung […] besteht nur, wenn dem Arzt oder Apotheker eine Impfdokumentation über eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 vorgelegt wird und er sich zum Nachtrag unter Verwendung geeigneter Maßnahmen zur Vermeidung der Ausstellung eines unrichtigen Covid-19-Impfzertifikats, insbesondere, um die Identität der geimpften Person und die Authentizität der Impfdokumentation nachzuprüfen, bereit erklärt hat.“
Außerdem sieht der Referentenentwurf eine Änderung in puncto Impfstofflieferung vor. Demnach sollen ab dem 1. Oktober 2021 Impfzentren die benötigten Corona-Impfstoffe über die Apotheken beziehen können. Die Bezugswege für Impfstoffe sollen modifiziert werden. So sollen Krankenhäuser die Impfstoffe über Krankenhausapotheken oder krankenhausversorgende Apotheken beziehen, bei Impfungen der Bundeswehr übernehmen die Bundeswehrapotheken. Bislang werden die Impfzentren aus dem zentralen Lager des Bundes versorgt.
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