Zum 1. Juli treten Änderungen der Technischen Anlage 1 in Kraft. Konkret geht es um die Version 035. Betroffen sind unter anderem Cannabisrezepturen, für die ein Hashwert aufgedruckt werden soll.
Ab dem Abrechnungsmonat Juli soll bei Rezepturen nach § 31 Absatz 6 Sozialgesetzbuch (SGB) V – Cannabis in Form von getrockneten Blüten, Extrakten oder Dronabinol – nach Anlage 10 zur Hilfstaxe mit den vereinbarten Sonderkennzeichen:
- 06461446: Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in Zubereitungen
- 06461423: Abrechnung von Medizinalcannabis aus deutschem Anbau in unverändertem Zustand
- 06460665: Abrechnung von Cannabis-Blüten in Zubereitungen
- 06460694: Abrechnung von Cannabis-Blüten in unverändertem Zustand
- 06460748: Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen oder Fertigarzneimitteln in Zubereitungen
- 06460754: Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Stoffen in unverändertem Zustand
ein Hashwert auf das Muster-16-Formular aufgedruckt werden.
Ausgenommen ist die Abrechnung von Cannabinoid-haltigen Fertigarzneimitteln ohne PZN, für die das vereinbarte Sonderkennzeichen 06460671 gilt.
Der Hashwert ist der digitale Fingerabdruck für einen Dateninhalt – für die Cannabisrezeptur. Rechenzentren und Kassen können den Code zurückverfolgen und prüfen, ob eine Manipulation vorliegt. Die 40-stellige Zahl wird gemäß Technischer Anlage 1 als Verifizierungsinformation in die 2. und 3. Taxzeile wie folgt gedruckt:
2. PZN (10-stellig): Stellen 1-10
2. Faktor (3-stellig): Stellen 11-13
2. Taxe (7-stellig): Stellen 14-20
3. PZN (10-stellig): Stellen 21-30
3. Faktor (3-stellig): Stellen 31-33
3. Taxe (7-stellig): Stellen 34-40
Der Code verlinkt das Muster-16-Formular mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten.
Apotheken sollen auf der Rezeptvorderseite in das Feld „Arzneimittelkennzeichen” das zutreffende Sonderkennzeichen, in das Feld „Faktor“ den Wert „1“ und in das Feld „Taxe“ den abzurechnenden Gesamtbetrag der Taxzeile eintragen.
Wie der Hashwert gebildet wird, ist in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V unter 4.14 „Abrechnung von Papierrezepten mit elektronischen Zusatzdaten und Hashwert und E-Rezepten mit Zusatzdaten“ geregelt.
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