Kein doppelter Maskenanspruch für Risikopatient*innen mit Arbeitslosengeld II
Entweder, oder: Fünf Millionen Leistungsbezieher*innen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Arbeitslosengeld II) sollen laut Referentenentwurf mit je zehn kostenlosen Schutzmasken versorgt werden. Dabei stellt der Entwurf klar, dass kein doppelter Maskenanspruch besteht. Wer bereits Berechtigungsscheine bekommen hat, weil er zur Risikogruppe gehört, soll keine zusätzlichen zehn Schutzmasken erhalten.
Die Corona-Schutzmaskenverordnung (SchutzmV) soll geändert werden und etwa 50 Millionen zusätzliche Schutzmasken von den Apotheken abgegeben werden. Denn nicht nur die etwa 34 Millionen Risikopersonen sollen mit Masken versorgt werden, sondern auch fünf Millionen Arbeitslosengeld II-Empfänger*innen. Dazu soll in der Verordnung zusätzlich zum Wort „oder“ folgender Passus eingeschoben werden: „sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft […] leben.“
Somit wird ein doppelter Maskenanspruch ausgeschlossen. Wer also bereits Berechtigungsscheine erhalten hat, soll keinen Anspruch auf weitere zehn Masken haben, wenn Arbeitslosengeld II bezogen wird.
Die Datenselektion liegt bei den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen und nicht bei den Leistungsträgern der Grundsicherung, denn die Kassen wissen, welche Versicherten bereits die Berechtigungsscheine über insgesamt zwölf Schutzmasken erhalten haben.
Der Entwurf schließt auch im Haushalt lebende Kinder der Bedarfsgemeinschaft ein. Allerdings besteht für Kinder unter sieben Jahren keine Maskenpflicht. Darauf weist der GKV-Spitzenverband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf hin. Der GKV fordert eine Altersgrenze und legt folgenden Änderungsvorschlag vor: „sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder mit einer solchen Person in einer Bedarfsgemeinschaft […] leben und das sechste Lebensjahr vollendet haben.“
Darüber hinaus solle aus Sicht des GKV geklärt und sichergestellt werden, dass die an Kinder im Alter von sechs bis 14 Jahren abzugebenden Schutzmasken für diese auch geeignet seien. „Wenn und soweit die grundsätzlich abgabefähigen Schutzmasken für Kinder im Regelfall nicht geeignet sind, sollte die vorgeschlagene Altersgrenze entsprechend angepasst werden.“
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