Ab heute: 2,50 Euro für den Botendienst, Sonder-PZN bleibt
Nahtloser Übergang mit Einbußen: Das Botendienst-Honorar wird bis zum Jahresende verlängert. Die entsprechende Änderung in der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde gestern im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der Jubel hält nur kurz, schließlich wurde die Vergütung halbiert. Apotheken erhalten nur noch 2,50 Euro für den Botendienst statt der bisherigen 5 Euro.
Die erste Änderung zur SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung tritt heute in Kraft. Konkret geht es um die Verlängerung des Botendienst-Honorars. Denn die Einführung einer Vergütung war vom 22. April 2020 bis zum 30. September 2020 befristet.
Botendienst: Verlängerung der Vergütung mit Einbußen
„Um die mit der Einführung dieses Zuschlags verfolgte Minimierung des Infektionsrisikos auch nach dem 30. September 2020 zu realisieren, bedarf es einer Verlängerung der Befristung. Um die Ausgaben der Kostenträger zu begrenzen, wird der Zuschlag auf 2,50 Euro reduziert“, hieß es im Referentenentwurf des BMG, der in der vergangenen Woche vorgelegt wurde. Dementsprechend wurde die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in § 4 Absatz 1 geändert – die 5 Euro werden durch 2,50 Euro ersetzt. Außerdem wird die Befristung in § 9 Absatz 2 vom 30. September 2020 durch den 31. Dezember 2020 ersetzt. Die Änderungen treten heute in Kraft.
Ab heute erhalten Apotheken bis zum Jahresende 2,50 Euro plus Mehrwertsteuer für die Botenlieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro Lieferort und Tag. Abgerechnet wird per Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld – in das Feld „Faktor“ kommt die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ soll der Betrag einen Platz finden.
Die Kürzung der Vergütung war absehbar. Die ABDA hatte sich für eine gleichbleibende Vergütung in Höhe von 5 Euro stark gemacht – ohne Erfolg. Die Standesvertretung hatte in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsversorgung angemahnt, dass 2,50 Euro nicht kostendeckend sind. Die Beibehaltung des Zuschlags in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sei sachgerecht, um eine allzu deutliche Kostenunterdeckung zu vermeiden. Würden Fahrt-und Lohnnebenkosten berücksichtigt, lägen die Kosten eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro. Würden PTA für die Lieferung eingesetzt, würden Kosten in Höhe von rund 7 Euro anfallen, gibt die ABDA zu bedenken.
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