2,50 Euro sind nicht kostendeckend! Die ABDA bittet in ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Novellierung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die vorgesehene Höhe des Botendienstzuschlages nochmals zu überprüfen.
Bis zum 30. September 2020 können Apotheken noch 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer für den Botendienst abrechnen. Möglich macht dies die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Ab Donnerstag soll es vorausschtlich bis zum Jahresende nur noch die Hälfte für die Serviceleistung geben – immerhin besser als nichts, denken viele. Doch kostendeckend ist das gekürzte Honorar für den Botendienst nicht, gibt die ABDA zu bedenken.
Referentenentwurf: Botendienst-Honorar halbiert
„Um die mit der Einführung dieses Zuschlags verfolgte Minimierung des Infektionsrisikos auch nach dem 30. September 2020 zu realisieren, bedarf es einer Verlängerung der Befristung. Um die Ausgaben der Kostenträger zu begrenzen, wird der Zuschlag auf 2,50 Euro reduziert“, heißt es im Referentenentwurf des BMG. Dementsprechend soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in § 4 Absatz 1 geändert werden – also 5 Euro durch 2,50 Euro ersetzt werden. Außerdem wird die Befristung in § 9 Absatz 2 vom 30. September 2020 durch den 31. Dezember 2020 ersetzt. Die Änderungen sollen am 1. Oktober 2020 in Kraft treten.
„Wir begrüßen die vorgesehene Verlängerung der Geltungsdauer des § 9 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum Jahresende“, zeigt sich die ABDA versöhnlich. Immerhin könne so vor dem Hintergrund aktuell steigender Infektionszahlen eine Versorgung der Patienten, die aus gesundheitlichen Gründen, zur Minimierung von Infektionsrisiken oder aus sonstigen Gründen die Apotheke nicht aufsuchen können, sichergestellt werden.
ABDA: 2,50 Euro für Botendienst sind nicht kostendeckend
2,50 Euro für den Botendienst sind aus Sicht der Standesvertretung aber nicht kostendeckend. „Allerdings bedauern wir, dass die Höhe des Zuschusses zum Botendienst halbiert werden soll.“ Aus Sicht der ABDA sei die Beibehaltung des Zuschlags in Höhe von 5 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer sachgerecht, um eine allzu deutliche Kostenunterdeckung zu vermeiden.
Würden Fahrt-und Lohnnebenkosten berücksichtigt, lägen die Kosten eines durchschnittlichen nicht-pharmazeutischen Botendienstes mit Mindestlohn bei etwa 4 Euro. Würden PTA für die Lieferung eingesetzt, würden Kosten in Höhe von rund 7 Euro anfallen, gibt die ABDA zu bedenken. „Wir bitten daher, die ab dem 1. Oktober 2020 vorgesehene Höhe des Botendienstzuschlags nochmals zu überprüfen.“
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