Sachsen hatte als erstes Bundesland eine Maskenpflicht eingeführt. Seit Montag muss im öffentlichen Personenverkehr und im Einzelhandel eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden. Eine OP-Maske oder FFP-Maske müssen die Bürger jedoch nicht tragen, ein einfaches Tuch, ein Schal oder eine selbstgenähte Maske sind ausreichend. Auch Apothekenmitarbeiter und -personal müssen Mund und Nase bedecken, wie der Sächsische Apothekerverband seinen Mitgliedern mitteilt.
Zum Schutz vor einer Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung im Einzelhandel beschlossen. Gemäß § 7 Absatz der „Sächsischen-Corona-Schutz-Verordnung“ sind auch Apotheken betroffen. Demnach ist die Öffnung von Geschäften – Apotheken werden aufgeführt – nur gestattet, wenn unter anderem folgende Maßnahmen eingehalten werden:
Maskenpflicht für Apotheke
„Das Personal und die Kunden müssen beim Aufenthalt im Geschäft eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen“, teilt der Sächsische Apothekerverband mit. „Inwieweit die Mund-Nasen-Bedeckung durch ein Plexiglas-Visier ersetzt werden kann, wird momentan geklärt.“
Nur ein Kunde pro 20 Quadratmeter
Auch in der Apotheke sowie im Wartebereich davor muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. In Sachsen gilt eine Beschränkung der Personenzahl im Geschäft von einem Kunden pro 20 Quadratmetern Verkaufsfläche.
Verantwortlichen benennen
Die aufgestellten Regeln müssen eingehalten werden, damit dies auch geschieht, soll ein Verantwortlicher für die Apotheke benannt werden, der im Falle einer Kontrolle auch Auskunft geben kann.
Die Verordnung trat am 20. April in Kraft und tritt mit Ablauf des 3. Mai 2020 wieder außer Kraft.
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