AOK Bundesverband schränkt Rabattverträge ein
Nachdem der Verband der Ersatzkassen die Vorgaben der Arzneimittelabgabe gelockert hat, zieht jetzt der AOK Bundesverband nach und teilt im Namen aller AOKen mit, dass die Rabattverträge vorerst nur eingeschränkt umgesetzt werden müssen.
Grundsätzlich gilt: Nach wie vor ist ein Rabattarzneimittel vorrangig abzugeben. Ist das rabattierte Arzneimittel nicht auf Lager, darf jedoch auf eine Bestellung verzichtet werden, um Folgekontakte zu vermeiden. „Es ist sodann ein möglichst preisgünstiges, vorrätiges Arzneimittel abzugeben.“ Die Vereinbarungen gelten zunächst begrenzt bis zum 30. April 2020.
Das muss auf das Rezept
Da Apotheken von der Abgaberangfolge abweichen, empfiehlt der Sächsische Apothekerverein (SAV), auf der Verordnung eine „Akutversorgung“ geltend zu machen. Dazu sind das Sonderkennzeichen 02567024 sowie Faktor 5 (Verstoß gegen Rabattvertrag) oder Faktor 6 (Verstoß gegen Rabattvertrag und Preisgünstigkeit) aufzudrucken. Zusätzlich wird ein handschriftlicher Vermerk „Covid“ mit Datum und Unterschrift empfohlen.
Vorgehensweise gilt auch für Knappschaft
Wie der SAV mitteilt, hat auch die Knappschaft erklärt, diese Vorgehensweise mitzutragen. In der Summe gilt die Lockerung der Abgabe derzeit für die Ersatzkassen (BARMER, DAK-Gesundheit, Techniker Krankenkasse, hkk, KKH, HEK), AOKen, IKK classic, Knappschaft und R+V BKK.
Auf diese einheitliche Empfehlung haben sich auch die Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie für die Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau maßgeblichen Unternehmen für Arzneimittel-Rabattverträge, die spectrumK GmbH und die GWQ ServicePlus AG, verständigt.
Apotheken werden gebeten, sich weiterhin mit einer Bandbreite an rabattierten und nicht-rabattierten Arzneimitteln zu bevorraten. So sollen Apotheken handlungsfähig bleiben und Rezepte überwiegend vertragskonform beliefern können.
Mehr zu Themen rund um das neuartige Coronavirus erfährst du hier ?.
Mehr aus dieser Kategorie
Neue Emfehlung zur Meningokokken-Impfung: Apotheken sollen Warenlager anpassen
Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat ihre Empfehlung zur Meningokokken C-Impfung angepasst. Für Kleinkinder gibt es keine Impfempfehlung mehr. Apotheken sollten …
Wundbehandlung: Übergangsfrist läuft aus
Bei den sonstigen Produkten zur Wundbehandlung läuft die Übergangsfrist aus. Ihre Verordnungsfähigkeit endet zum 1. Dezember. Eigentlich sollte die Übergangsregelung …
Charge fehlt: Retax vorrangig bei Hochpreisern
Die Übermittlung der Chargenbezeichnung bei elektronisch verordneten verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist Pflicht. Fehlt die Charge, können die Kassen retaxieren. Von der …











