Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus soll eingedämmt werden. Dazu wollen auch die Kassen beitragen und unnötige Mehrfachkontakte von Patienten und Apothekenmitarbeitern vermeiden. Jetzt lockert auch die R+V BKK Abgaberegeln für die Rezeptbelieferung.
Auch die R+V BKK vereinfacht in Zeiten der Corona-Krise die Arzneimittelabgabe in den Apotheken. „Sollte ein rabattiertes Arzneimittel nicht vorrätig sein, können die Mitarbeiter*innen der Apotheken nun ein passendes, wirkstoffgleiches Medikament ausgeben; auch dann, wenn das Mittel mit höheren Kosten verbunden ist“, teilt die Kasse mit. Die Lockerung gelte „bis auf Weiteres.“
R+V BKK Abgaberegeln: Bei Bedarf Kasse anrufen
Die Kasse bittet ihre Versicherten, beim Besuch in der Apotheke auf diese geänderte Regelung hinzuweisen. Sollten die Mitarbeiter*innen der Apotheke zögerlich reagieren, helfe ein kurzer Anruf bei der Kasse. Apotheken könnten sich unter der Nummer 0611 99909-0 vergewissern.
„Für uns ist es wichtig, dass in diesen Zeiten nur ein einziger Besuch in der Apotheke notwendig wird“, sagt die Referentin im Vertragsmanagement der R+V BKK, Elitza Hartmann. „Vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie möchten wir die Risiken für unsere Versicherten minimieren. Zusätzliche Besuche in Apotheken sind unnötig und werden dem Ernst der Lage nicht gerecht, wenn Virologen und Gesundheitsexperten empfehlen, Sozialkontakte einzuschränken.“
Diese Kassen haben die Abgabe bereits erleichtert
Als erste Kasse hatte die AOK Rheinland/Hamburg die Abgabebestimmungen gelockert. Die Ersatzkassen und die IKK classic zogen nach. Apotheken sollen im Ausnahmefall die Sonder-PZN 02567024 und den zugehörigen Faktor 5 oder 6 auf das Rezept drucken. Die Apotheke darf zwar ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgeben, muss aber die Vorgaben des Rahmenvertrags einhalten! Es empfiehlt sich, einen zusätzlichen handschriftlichen Vermerk vorzunehmen.
- Faktor 5: Rabattarzneimittel ist nicht vorrätig und eine Abgabe muss aufgrund eines dringenden Falles sofort erfolgen
- Faktor 6: Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/preisgünstigsten Importarzneimittel sind nicht vorrätig. Ein Aufschub der Abgabe ist aufgrund eines dringenden Falles nicht möglich
Achtung: Gemäß § 17 ist im dringenden Fall eine Abweichung von der verordneten Packungsgröße möglich, wenn die verordnete Packungsgröße in der Apotheke nicht vorrätig ist.
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