DAV: Wiederholungsrezepte nicht beliefern
Zwar sind Wiederholungsrezepte seit 1. März 2020 gesetzlich erlaubt, doch sind noch immer verschiedene Punkte in Bezug auf die Belieferung und Abrechnung offen. In der vergangenen Woche appellierte der Deutsche Apothekerverband (DAV) an die Mediziner, kein Wiederholungsrezept auszustellen. Heute rät der DAV gar davon ab, Mehrfachverordnungen zu beliefern.
Ärzte dürfen für chronisch Kranke sogenannte Wiederholungsrezepte ausstellen. Diese ermöglichen eine Mehrfachabgabe des verordneten verschreibungspflichtigen Humanarzneimittels. Insgesamt viermal – Erstabgabe plus drei Wiederholungen – darf das Medikament in jeweils derselben Packungsgröße von der Apotheke abgegeben werden. Die Wiederholungsrezepte können ein Jahr nach Ausstellungsdatum beliefert und zulasten der Kasse abgerechnet werden. Der Arzt legt die Gültigkeitsdauer fest. Tut er dies nicht, ist die Verordnung drei Monate gültig. Abgerechnet wird bekanntlich zum Schluss, nämlich dann, wenn keine weitere Abgabe auf Grundlage des Rezeptes mehr möglich ist.
Genau hier liegt das Problem. Die Abrechnung der Teilabgaben ist noch immer ungeklärt. Fest steht, ein Arzneimittel kann nur auf Grundlage der Originalverordnung zulasten der Kasse abgerechnet werden. Dazu ist allerdings deren Einreichung erforderlich – Kopien sind nicht zulässig. Dieses Prozedere wurde allerdings beispielsweise bei Dauerverordnungen über Inkontinenzprodukten erfolgreich angewendet. Hier wurde die Originalverordnung von der Apotheke kopiert und der Abzug unter Angabe des Versorgungszeitraumes bei der Kasse abgerechnet.
Bei den Wiederholungsverordnungen sieht die Sache anders aus. „Eine Abrechnung auf Basis von Kopien ist nicht vorgesehen“, so der DAV. Eine Lösung dafür konnte jedoch bislang in den Gesprächen zwischen dem GKV-Spitzenverband, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und dem DAV nicht gefunden werden. Laut DAV hätten sich Apotheker und GKV-Spitzenverband für eine Verordnung auf bis zu vier getrennten Arzneiverordnungsblättern stark gemacht. „Diese Lösung trägt die KBV bisher nicht mit. Die Abrechnung auf Basis von Kopien lehnt der GKV-SV ab“, so der DAV.
Das Fazit: „Der DAV rät derzeit davon ab, Wiederholungsrezepte zu beliefern, da der Abrechnungsprozess ungeklärt ist. Der DAV unterrichtet seine Landesapothekerverbände, sofern und sobald es in den Gesprächen neue Entwicklungen gibt.“
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