Konflikte am Arbeitsplatz: Streitereien sind nicht immer Mobbing
Etwa jede/r fünfte Beschäftigte hat schon einmal Mobbing am Arbeitsplatz erlebt. Chef:innen sind verpflichtet, dies zu unterbinden. Das gilt jedoch nicht bei jeder Unstimmigkeit. Denn Streitereien sind nicht immer Mobbing, zeigt ein Urteil.
Dass Uneinigkeiten oder Konflikte auch in den harmonischsten Teams vorkommen und die Stimmung trüben können, ist bekannt. Immerhin treffen in der Apotheke verschiedene Charaktere aufeinander, sodass Reibereien vorprogrammiert sind. Doch auch wenn Kolleg:innen nicht einer Meinung sind oder jemanden aus dem Team nicht besonders gut leiden können, gilt es Grenzen einzuhalten. Andernfalls kann daraus schnell Mobbing werden.
„Mobbing liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird“, heißt es vom Bundesarbeitsgericht.
Doch nicht alle Streitereien sind automatisch Mobbing, wie das Arbeitsgericht Mannheim in einem Urteil entschieden hat. Denn Mobbing das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmer:innen untereinander oder durch Vorgesetzte voraus.
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Streitereien zwischen Kolleginnen vs. Mobbing
Was war passiert? Eine Mitarbeiterin einer Universität hatte geklagt, weil sie nach eigener Aussage von einer Kollegin seit einem früheren Streit gemobbt wurde. Neben Missachtung und einer Isolation aus dem Team sei es sogar so weit gekommen, dass andere Kolleg:innen gezielt gegen sie aufgehetzt wurden. Daher verlangte die Frau die Kündigung der mobbenden Kollegin und eine Entschädigung für die Mobbing-Handlungen, denn der Arbeitgeber hatte sich nicht schützend vor sie gestellt und das Verhalten unterbunden, so die Begründung. Doch beides verweigerte der Arbeitgeber – zu Recht, entschied das Gericht.
Unter anderem machen die Richter:innen deutlich, dass bei Konflikten beziehungsweise Streitereien nicht automatisch von Mobbing auszugehen sei, sondern immer der Einzelfall entscheidend sei. Denn Konflikte am Arbeitsplatz ließen sich nicht immer vermeiden und könnten subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, sodass nicht auch immer Mobbing vorliegt, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt, heißt es weiter.
„Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der Mitarbeitenden verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.“ Doch dies konnte im entsprechenden Fall nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, so das Urteil. Stattdessen sei vielmehr von einem Streit unter Kolleginnen auszugehen, der bedauerlicherweise bei einer der Beteiligten zu einer psychischen Erkrankung geführt habe. Von Mobbing sei bei den Streitereien jedoch keine Rede, weshalb auch der Arbeitgeber nicht einschreiten musste.
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