Vertretung nicht geklärt: Abmahnung wegen Krankmeldung?
Generell gilt: Wer sich bei der Arbeit krankmeldet, sollte die W-Fragen im Blick behalten. Während die Diagnose zwar Privatsache bleiben darf, muss jedoch vor allem die Dauer der Abwesenheit mitgeteilt werden. Andernfalls drohen Konsequenzen. Ob jedoch eine Abmahnung nach einer Krankmeldung gerechtfertigt ist, weil die Vertretung nicht geklärt ist, hatte ein Gericht zu entscheiden.
Was war passiert? Ein Angestellter, der im Warenein- und -ausgang tätig war, meldete sich aus gesundheitlichen Gründen bei der Arbeit krank und verließ den Betrieb. Im Anschluss daran erhielt er eine Abmahnung, und zwar wegen einer nicht ordnungsgemäßen Krankmeldung. Demnach hatte der Mann laut seinem Arbeitgeber zwar über seine Arbeitsunfähigkeit informiert, aber nicht über anfallende „dringliche Aufgaben“, die für ihn übernommen werden müssen. Eine entsprechende Pflicht dazu sei jedoch in einer Klausel im Arbeitsvertrag geregelt.
Der Mann wehrte sich gegen das Vorgehen des Chefs und bekam vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg Recht.
Vertretung nicht geklärt: Abmahnung wegen Krankmeldung unzulässig
Demnach war die Abmahnung wegen einer angeblich fehlerhaften Krankmeldung nicht zulässig. Der Grund: Die Klausel zur Aufgabenübernahme war zu vage beziehungsweise unklar formuliert. So sei es zwar generell zulässig, Angestellte für den Fall einer Krankmeldung dazu zu verpflichten, wichtige Information weiterzugeben. Im vorliegenden Fall blieb aber beispielsweise unklar, was genau unter „etwaigen dringlichen Aufgaben“ zu verstehen ist und welche To-dos dies umfasst. Dies dürfe dem Beschäftigten nicht zum Nachteil ausgelegt werden, sodass dieser durch die unbestimmte Zusatzpflicht gemäß § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt wird. Genau dies war jedoch passiert.
Die Abmahnung nach der Krankmeldung war somit unzulässig und musste aus der Personalakte des Mannes entfernt werden, sodass sie später nicht für weitere, eventuelle verhaltensbedingte Konsequenzen herangezogen werden kann. „Eine Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen, wenn sie Äußerungen des Arbeitgebers enthält, die die Gefahr einer falschen Beurteilung des Arbeitnehmers bieten. Der Arbeitnehmer muss eine hierdurch hervorgerufene Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nicht hinnehmen“, heißt es im Urteil.
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