Falscher Empfänger: Schadenersatz für fehlgeleitete E-Mail
Am Thema Datenschutz führt auch im Berufsleben kein Weg mehr vorbei. Und das gilt schon im Bewerbungsprozess. Was gilt, wenn personenbezogene Daten versehentlich an den falschen Empfänger weitergegeben werden, zeigt ein Urteil. Achtung, Spoiler: Für eine fehlgeleitete E-Mail kann Schadenersatz winken.
„Es gibt heute fast kein Berufsfeld mehr, in dem Beschäftigte nicht automatisch kontrolliert werden können“, mahnt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). So haben Arbeitgebende Zugriff auf zahlreiche persönliche Daten, und zwar sogar schon bei der Bewerbung. Was genau dabei zu beachten ist, regelt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Bei Verstößen drohen Sanktionen – und zwar unabhängig davon, ob Absicht vorlag oder nicht, wie ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt. Wegen einer fehlgeleiteten E-Mail an den falschen Empfänger hat ein Bewerber Anspruch auf Schadenersatz. Stichwort Datenschutzverstoß.
Datenschutzverstoß: Schadenersatz für fehlgeleitete E-Mail
Generell gilt: „Jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, hat Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter“, heißt es in Artikel 82 DSGVO. Das gilt beispielsweise, wenn persönliche Daten an Dritte weitergegeben werden. Zu dieser Entscheidung kam der BGH im Fall eines Bewerbers, dessen Jobabsage versehentlich an den falschen Empfänger gesendet wurde. Wegen der fehlgeleiteten E-Mail winkt ihm Schadenersatz in bis zu vierstelliger Höhe.
Was war passiert? Der Mann hatte sich über eine Online-Jobplattform um eine Stelle beworben und sollte vom Arbeitgeber auf diesem Weg eigentlich eine Absage bekommen. Doch diese ging versehentlich an einen anderen Empfänger – genau einen Ex-Kollegen –, der wiederum Kontakt zum Bewerber aufnahm, wodurch er von der Weitergabe seiner Daten erfuhr und klagte.
Zu Recht, wie der BGH entschied. Der Grund: Es muss befürchtet werden, dass es durch die Weitergabe – ob beabsichtigt oder nicht – zu einem Missbrauch der Daten kommen kann. Hinzukommt die Bloßstellung des Mannes durch die Absage. Um eine Entschädigung zu rechtfertigen, müssen Betroffene einen Schaden erlitten haben. Dabei gibt es jedoch keine Voraussetzung für einen bestimmten Schweregrad oder ähnliches. Daher besteht Anspruch auf Schadenersatz. Wie hoch dieser ausfällt, muss noch geklärt werden.
Vorsicht in Sachen Datenschutz gilt auch, wenn Namen und/oder Fotos von Teammitgliedern auf der Apotheken-Webseite veröffentlicht werden sollen.
Mehr aus dieser Kategorie
Entgelttransparenz: Auskunftspflicht nur für ein Jahr
Rund 16 Prozent weniger als Männer verdienen Frauen hierzulande. Denn trotz Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts ist das Prinzip „gleicher Lohn …
Job-to-Job-Erprobung: Bundesregierung will Jobwechsel erleichtern
Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Arbeitsförderung will die Bundesregierung „den gesellschaftlichen Entwicklungen einer zunehmend mobilen und digitalisierten …
Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt …








