Tokenausdruck: Vier statt drei Verordnungen
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat den Papierausdruck des E-Rezeptes angepasst. Seit dem 1. Juli kann ein Tokenausdruck vier Verordnungen enthalten.
Auf einen Tokenausdruck können bis zu vier E-Rezepte – anstatt bislang drei – aufgedruckt werden. Die Apotheke kann auf die Verordnungen einzeln unter Verwendung des jeweiligen 2D-Codes zugreifen oder über den rechten, oberen Sammel-2D-Code auf alle eigenständigen E-Rezepte des Ausdrucks gleichzeitig.
Die bis zu vier E-Rezepte bleiben auch beim gleichzeitigen Zugriff jeweils vollumfänglich eigenständig und bedingen entsprechend einen eigenen Abgabedatensatz, heißt es von der Abda. Dass sie im Sammel-2D-Code zusammengefasst wurden, soll eine einfachere Verwendung ermöglichen. Ist das „Papier-E-Rezept“ eingelöst, kann es von Versicherten mitgenommen oder von der Apotheke vernichtet werden.
E-Rezepte können von Versicherten über drei Wege in der Apotheke eingelöst werden – mit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), über die E-Rezept-App der Gematik und über den Token-Ausdruck, wenn die verschreibende Praxis diesen zur Verfügung gestellt hat. Der 2D-Code dient als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst. Außerdem sind Angaben zum verordneten Medikament enthalten. Weichen die Angaben auf dem Papierausdruck von den Angaben in der elektronischen Verordnung ab, zählen die Angaben der E-Verordnung. Der Ausdruck zählt nicht. Dennoch sollte die Apotheke aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit mit der Praxis Kontakt aufnehmen und nachfragen, ob ein Fehler in der Verordnung vorliegt und auf die Abweichungen hinweisen. Ist der Ausdruck falsch, kann er von der Apotheke entsorgt werden.
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