Krebs: Diagnose bei Chef:innen offenlegen?
Während einige Angestellte nur zu gern Einblick in ihr Privatleben liefern, möchten andere dies möglichst für sich behalten. Das gilt auch in Sachen Gesundheitszustand. Doch müssen Beschäftigte in bestimmten Fällen darüber Auskunft geben und beispielsweise Krebs offenlegen?
Generell gilt: Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit müssen Angestellte den/die Chef:in umgehend über ihr Ausfallen informieren. Die Ursache muss allerdings nicht mitgeteilt werden. Und auch die Krankenkasse sowie der Medizinische Dienst sind an die Schweigepflicht im Hinblick auf Krankheitsbild und therapeutische Maßnahmen gebunden und dürfen Arbeitgebenden somit keine Auskunft geben. Doch was gilt, wenn es sich um eine schwerwiegende Erkrankung handelt, die vermutlich mit weiteren Ausfällen verbunden sein wird. Müssen Angestellte beispielsweise eine Krebsdiagnose offenlegen?
Krebs offenlegen? Beschäftigte entscheiden selbst
„Nein – eine gesetzliche Verpflichtung dazu gibt es nicht“, stellt der Krebsinformationsdienst klar. Fallen Beschäftigte wegen ihrer Krebserkrankung vorübergehend arbeitsunfähig aus, gelten in Sachen Krankmeldungen dieselben Regelungen wie bei anderen Erkrankungen. Die Diagnose kann also Privatsache bleiben und Beschäftigte entscheiden selbst, ob sie ihre Krankheit ansprechen oder nicht.
Doch oftmals sind mit einer Krebserkrankung weitere Ausfälle beziehungsweise Behandlungstermine und womöglich Auswirkungen auf den emotionalen Gemütszustand verbunden. Um offene Fragen zu vermeiden, kann ein transparentes Gespräch hilfreich sein – zumindest mit dem/der Chef:in. Dadurch können bei Bedarf auch individuelle Regelungen zur Entlastung von Betroffenen vereinbart werden. Soll die Krankheit nicht im gesamten Team publik werden, kann der/die Arbeitgeber:n um Verschwiegenheit gegenüber dem Rest des Teams gebeten werden.
Besonderer Kündigungsschutz bei Krebs
Mitunter stellt sich jedoch für Patient:innen auch die Frage, ob ihnen der Arbeitsplatzverlust droht. Es kommt darauf an. So ist eine Kündigung auch bei einer Krankmeldung generell zulässig, beispielsweise wenn keine positive Prognose hinsichtlich weiterer Ausfälle vorliegt. Aber: „Da bei einer Krebserkrankung in der Regel eine Schwerbehinderung vorliegt, gilt für Betroffene ein besonderer Kündigungsschutz“, so der Krebsinformationsdienst weiter. Demnach können Betroffene einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, sodass eine Kündigung im Anschluss nur mit Zustimmung des Inklusionsamtes erfolgen kann. Der besondere Kündigungsschutz gilt dabei unabhängig davon, ob Chef:innen von der Krebserkrankung und der damit verbundenen Schwerbehinderung wussten oder nicht.
Übrigens: Auch über Heirat, Scheidung und Co. muss der/die Chef:in informiert werden.
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