Pflege-HiMi: Entlastungsbudget auf Kosten des Infektionsschutzes
Die Pflegehilfsmittelpauschale soll in ein Entlastungsbudget überführt werden. Die Abda sieht Regelungsbedarf. Der Infektionsschutz müsse weiterhin durch einen eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI abgesichert werden, heißt es in der Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (PNOG). Patient:innen müssen sich künftig entscheiden – auf Kosten des Infektionsschutzes.
Apotheken können Anspruchsberechtigte derzeit mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch bis zu einem Maximalbetrag von 42 Euro pro Monat versorgen. Geregelt ist die Versorgung mit Produkten wie Flächen- und Hautdesinfektion, Einmalhandschuhen sowie Bettschutzeinlagen in § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Doch die Pauschale soll als eigenständige Leistung gestrichen und in ein Entlastungsbudget nach § 37 Absatz 1 überführt werden. Dieses ist der Ersatz für das Pflegegeld, die selbst organisierte Pflege, geplante Ersatzpflege und Pflegehilfsmittel.
Kritik kommt von der Abda. „Die Überführung bislang zweckgebundener Leistungsansprüche in ein gemeinsames Entlastungsbudget führt jedoch zu einem strukturellen Zielkonflikt“, heißt es in der Stellungnahme. Der Anspruch nach § 40 SGB XI stelle eine zweckgebundene, niedrigschwellige und kontinuierlich verfügbare Versorgung mit Infektionsschutzprodukten sicher. Eine de facto präventiv wirksame Leistung und unverzichtbarer Bestandteil der häuslichen pflegerischen Grundversorgung.
Durch die Überführung in ein Entlastungsbudget entstehe eine Priorisierungskonkurrenz zwischen kurzfristig wahrgenommenen Entlastungs- und Unterstützungsleistungen sowie kontinuierlich erforderlichen Präventions- und Hygienemaßnahmen. „Es ist zu erwarten, dass präventive Leistungen im Alltag der Budgetverwendung strukturell verdrängt werden können, obwohl sie systemisch zwingend erforderlich sind“, so die Abda.
Infektionsschutz für Pflegende
Dem Entwurf eines PNOG fehlt es aus Sicht der Standesvertretung an einer ausdrücklichen gesetzlichen Absicherung infektionsschutzbezogener Mindeststandards in der häuslichen Pflege, weil der Infektionsschutz nicht als eigenständiges Ziel des Entlastungsbudgets definiert ist. Es fehle eine verbindliche Sicherstellung eines Mindestniveaus an Hygiene- und Infektionsschutzleistungen.
Eine Gefahr für die Pflegenden, zu denen unter anderem Angehörige, Ehrenamt und auch Nachbar:innen gehören, die besonders sensibel gegenüber Infektionsrisiken seien. „Eine unzureichend abgesicherte Infektionsschutzversorgung kann daher die Stabilität der häuslichen Pflegearrangements beeinträchtigen, das Risiko pflegebedingter Infektionsereignisse erhöhen und mittel- bis langfristig zu vermeidbaren zusätzlichen Belastungen des medizinischen und pflegerischen Versorgungssystems führen.“
Die Forderung
Der Infektionsschutz muss als strukturell gesicherter Bestandteil der häuslichen Pflege verankert werden. Daher empfiehlt die Abda:
- Infektionsschutz weiterhin durch einen eigenständigen, zweckgebundenen Leistungsanspruch nach § 40 Absatz 2 SGB XI absichern
- Infektionsschutz bedarf einer gesetzlichen Verankerung als Bestandteil der häuslichen Versorgungsziele
- GKV soll das Pflegehilfsmittelverzeichnis und die Anspruchsvoraussetzungen konkretisieren
- Infektionsschutz ist in die Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI (neu) einzubeziehen
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