Geschlechterdiskriminierung: Ohne Nachweis keine Entschädigung
Dass Frauen hierzulande meist weniger verdienen als Männer, ist bekannt. Das gilt mitunter sogar bei gleicher Arbeit. Zwar ist dies eigentlich tabu, doch eine Geschlechterdiskriminierung muss eindeutig belegt werden, andernfalls gibt es keine Entschädigung.
Gleicher Lohn für gleiche (oder gleichwertige) Arbeit – dieser Grundsatz soll hierzulande gelten, und zwar unabhängig vom Geschlecht, wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geregelt ist. Eigentlich. Doch mitunter gibt es statt Equal Pay eine Geschlechterdiskriminierung, bei der vor allem Frauen meist das Nachsehen haben. Oftmals steht Betroffenen bei einer Benachteiligung eine Entschädigung zu. Entscheidend sind jedoch die entsprechenden Nachweise. Weil diese in einem Fall nicht ausreichten, hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Schadenersatzanspruch einer Bürgermeisterin von rund 43.000 Euro wieder kassiert.
Geschlechterdiskriminierung muss belegt werden
Nachdem das Verwaltungsgericht Freiburg einer Bürgermeisterin wegen Geschlechtsdiskriminierung eine Zahlung von 43.000 Euro – rund 36.500 Euro für die Differenz zu den vorenthaltenen Bezügen und zusätzlich 7.000 als Entschädigung – zugesprochen hatte, landete die Berufung des Falls vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Doch dieser hob die Entscheidung der Vorinstanz auf.
So hatten die Richter:innen in Freiburg einen Verstoß gegen das AGG gesehen, weil die Frau lediglich aufgrund ihres Geschlechtes weniger Gehalt bekam als männliche Kollegen. Genau wurden ihr Vorgänger und Nachfolger direkt zu Dienstbeginn in eine höhere Besoldungsstufe eingruppiert, die Frau jedoch erst nach vier Jahren im Amt.
Doch dies sah die Berufungsinstanz nicht als erwiesen an. Zwar erfuhr die Frau tatsächlich eine ungünstigere Behandlung als ihr Amtsvorgänger und ihr Nachfolger. Doch zum einen konnte letzterer nicht als Vergleichsperson herangezogen werden, um eine Jahre zurückliegende geringere Besoldung zu überprüfen. Somit blieb nur der Vorgänger. Doch dieser allein genügt nicht, um die erforderliche Vergleichbarkeit der konkreten Tätigkeiten zu ermöglichen. Demnach sei die Situation bei der Amtseinführung der Klägerin nicht vergleichbar gewesen, betonte die Gemeinde. Das sah auch das Gericht so und kassierte die zugesprochene Zahlung von 43.000 Euro wieder.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht kann nun erneut Berufung eingelegt werden, vor allem aufgrund der offenen Frage, ob der Nachfolger bei der Gehaltsfrage ebenfalls berücksichtigt werden kann.
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