Überstunden: Angeordnet, gebilligt oder geduldet – was gilt wann?
Über Mehrarbeit wird in der Apotheke immer wieder diskutiert, vor allem im Hinblick auf die Vergütung. Denn fest steht: Nicht immer besteht Anspruch. Wir frischen dein Wissen rund um angeordnete, gebilligte oder geduldete Überstunden auf.
Generell gilt: Mehrarbeit muss in der Regel vergütet werden. Das gilt jedoch nicht immer. Denn für einen Anspruch auf Bezahlung – ob finanziell oder in Form von Freizeit – müssen die Überstunden durch den/die Chef:in angeordnet werden. Das bedeutet, die Apothekenleitung muss darauf bestehen, dass Angestellte über die im Dienstplan vereinbarte Arbeitszeit hinaus länger arbeiten. Möglich ist dies laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) „in begründeten Ausnahmefällen“ und wenn die Mehrarbeit im gesetzlichen Rahmen bleibt. Sprich die Regelungen des Arbeitszeitgesetz zur Tageshöchstarbeitszeit und Ruhezeiten müssen eingehalten werden. In entsprechenden Fällen muss die extra geleistete Zeit entsprechend vergütet werden, und zwar laut BRTV mit der Grundvergütung plus Zuschlägen.
Auf der anderen Seite ist klar: Entscheiden Angestellte auf eigene Faust, Überstunden zu leisten, beispielsweise um noch eine wichtige Aufgabe zu erledigen, gehen sie in Sachen Vergütung leer aus – oder? Wie immer gibt es Ausnahmen.
Überstunden: Vergütung nur bei Billigung oder Duldung
Dass der/die Chef:in die Mehrarbeit nicht explizit anordnet, bedeutet nicht, dass diese grundsätzlich nicht bezahlt wird. Denn es genügt, wenn Angestellte sich dafür entscheiden und Vorgesetzte dies akzeptieren. Nimmt die Apothekenleitung also hin, dass Beschäftigte nach Ende der offiziellen Arbeitszeit noch in der Apotheke bleiben und schickt sie nicht nach Hause, gelten die Überstunden als angenommen. Dann ist vom sogenannten Dulden die Rede. Das gilt auch, wenn Arbeitgebende bereits wissen, dass Mehrarbeit geleistet wurde und weitere Überstunden in Kauf nehmen. Doch was gilt, wenn der/die Chef:in nichts von der Mehrarbeit weiß? Dann kommt es darauf an.
Unter Umständen können Angestellte ihre Überstunden auch im Nachgang noch geltend machen und dafür eine Vergütung erhalten. Das ist beispielsweise möglich, wenn sie diese erfasst haben, die entsprechende Aufzeichnung bei dem/der Chef:in vorlegen – im besten Fall mit Begründung – und diese/r entsprechend mit einer Unterschrift akzeptiert. Dies gilt als Billigung. Anders sieht es jedoch aus, wenn die aufgezeichneten Überstunden lediglich entgegengenommen werden, eine Reaktion oder Unterschrift jedoch ausbleibt. Dies wiederum genügt nicht für einen Anspruch auf Vergütung.
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