Wunscharzneimittel: Apotheke muss Kassenabschlag zahlen
Geben Apotheken ein Wunscharzneimittel ab, zahlen Versicherte zwar den vollen Preis, doch den Kassenabschlag müssen Apotheken gewähren – ebenso wie den Herstellerabschlag. Die Kasse muss die Rabatte allerdings zurückzahlen, wenn sich Versicherte die Arzneimittelkosten nicht erstatten lassen.
Wollen Kund:innen „das, was draufsteht“ und geben Apotheken das „Wunscharzneimittel“ ab, regelt der Rahmenvertrag in § 15 die Kostenerstattung. Demnach zahlen Versicherte in der Apotheke den Arzneimittelabgabepreis nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Das Originalrezept verbleibt in der Apotheke und kann unter Angabe der Sonder-PZN 02567024 und des Faktors 7 abgerechnet werden. Für den entstandenen Aufwand können der Kasse 50 Cent plus Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Neben der PZN des Wunscharzneimittels muss in das Feld Taxe „0“ gedruckt werden.
Versicherte erhalten die Rezeptkopie und den Kassenbon zur Erstattung durch die Kasse, die den Betrag jedoch kürzt. „Wir erstatten Ihnen allerdings nur den Preis, den wir für das entsprechende Vertrags-Arzneimittel bezahlt hätten“, heißt es beispielsweise von der Barmer. Und auch die Zuzahlung kann vom Erstattungspreis abgezogen werden. Wurde ein E-Rezept beliefert, erhalten Versicherte einen Ausdruck des Dispensierdatensatzes und der von der TI erzeugten Quittung sowie gegebenenfalls einen Nachweis über die verauslagten Beträge, soweit diese Informationen auf Ausdruck und Quittung nicht bereits ersichtlich sind.
Rabatte für die Kassen
Und auch Apotheken werden zur Kasse gebeten, denn gemäß Rahmenvertrag wird der Apothekenabschlag auch für das „Nullrezept“ für ein Wunscharzneimittel fällig. „Der Apothekenabschlag nach § 130 SGB V wird der Krankenkasse im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V gewährt.“
Doch damit nicht genug. Auch der Herstellerabschlag wird abgezogen. „Die Apotheke gewährt der Krankenkasse mit der Abrechnung ferner die gesetzlichen Rabatte.“ Allerdings muss der Hersteller der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten. Tut er dies nicht, ist die Apotheke berechtigt, die Abschläge von der Kasse zurückzufordern.
Rückerstattung bei Nichteinreichung
Doch die Kasse muss die Abschläge unter Umständen zurückzahlen, nämlich dann, wenn Versicherte das Wunscharzneimittel nicht zur Erstattung bei der Kasse einreichen. Im Rahmenvertrag heißt es dazu: „Reicht die/der Versicherte die Unterlagen nach Satz 10 nicht innerhalb der für ihn geltenden Frist bei der Krankenkasse zur Erstattung ein, hat die Krankenkasse die gewährten Abschläge an die Apotheke und den pharmazeutischen Unternehmer zurückzugewähren.“
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