Urteil: Wunschurlaub darf nicht abgelehnt werden?!
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr und soll der Erholung dienen. Doch rund um den Zeitraum gibt es immer wieder Streit zwischen Angestellten und Chef:innen. Fest steht: Wunschurlaub darf nicht einfach abgelehnt werden – zumindest nicht ohne eindeutige Gründe, zeigt ein aktuelles Urteil.
Bis zu 36 Urlaubstage stehen PTA und anderen Apothekenangestellten im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken zu. Wann Angestellte ihren Erholungsurlaub in Anspruch nehmen, können sie selbst festlegen und ihre Wünsche sollten möglichst Berücksichtigung finden. So regelt es § 7 Bundesurlaubsgesetz. Chef:innen dürfen nur in bestimmten Ausnahmen ihr Veto einlegen. Und auch im Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenangestellte heißt es in § 11 Absatz 6: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs durch den Apothekeninhaber sind die Urlaubswünsche der Mitarbeiter zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“
Können entsprechende Ausnahmen nicht belegt werden, darf der Wunschurlaub nicht abgelehnt werden, entschied nun einmal mehr das Arbeitsgericht Neumünster in einem aktuellen Fall.
Wunschurlaub zu Unrecht abgelehnt
Geklagt hatte ein Angestellter, der bereits im November 2025 Urlaub für die Kalenderwochen 19 und 20 im Jahr 2026 eingereicht hatte (Zeitraum 04. bis 16. Mai). Überschneidungen mit anderen Kolleg:innen gab es dabei nicht. Dennoch hatte der Chef den Wunschurlaub zu Beginn des Jahres abgelehnt. Der Grund: Dieser sei mit der betriebsinternen Urlaubsrichtlinie nicht vereinbar. Doch eine solche Richtlinie gab es überhaupt nicht. Der Beschäftigte klagte seinen Urlaubsanspruch somit vor Gericht ein und bekam Recht.
Denn auch die angeblichen betrieblichen Gründe, die der Arbeitgeber im weiteren Verfahren anführte, lagen nicht vor. Im Gegenteil: Noch im Februar genehmigte der Chef einem anderen Kollegen für denselben Zeitraum freie Zeit, obwohl dieser seinen Antrag erst deutlich später eingereicht hatte. Personalmangel als Grund für die Ablehnung konnte somit nicht geltend gemacht werden, denn dieser wurde vom Vorgesetzten selbst verschuldet. Die Richter:innen verurteilten den Arbeitgeber im April, dem Kläger seinen Wunschurlaub zu genehmigen. Denn anders als der Chef konnte der Angestellte zusätzlich nachvollziehbare Gründe darlegen, warum er genau in diesem Zeitpunkt Urlaub haben wollte. Stichwort Ferienzeit.
Apropos Ferienzeit: Ob Angestellte ohne Kind bei der Urlaubsplanung immer zugunsten von Familien zurückstecken müssen, erfährst du hier. Achtung, Spoiler: Immer auf den Wunschurlaubstermin zu verzichten, kann niemandem zugemutet werden, heißt es vom Deutschen Gewerkschaftsbund.
Mehr aus dieser Kategorie
Gesundheitsminister gegen Biosimilar-Austausch
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Ausschreibungen zu Biosimilars gestoppt, doch den Gesundheitsministerinnen und -ministern der Länder geht das noch nicht …
PTA mit offenem Brief: KV Hessen verkennt tägliche Arbeit der Apotheken
Mit ihrem Statement, wonach ein Verzicht auf eine Vielzahl der Apotheken hierzulande möglich wäre und der provokanten Frage „Wer braucht …
PTA-Vertretung: Adexa hat „offene Fragen“
Aus der umstrittenen PTA-Vertretung ist im Apothekenversorgung- und Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) eine „vorübergehende Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs durch erfahrene PTA unter bestimmten …









