Zuzahlung nur erhöhen, wenn Kassen automatisch über Befreiung informieren
Die Länder stimmen der geplanten Erhöhung der Zuzahlung im Rahmen des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) zwar zu, aber nur, wenn die Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit vollständig umgesetzt werden. Dazu gehört auch die Verpflichtung der Kassen, ihre Versicherten zu informieren, wenn diese die Befreiungsgrenze erreicht haben. Ohne die Regelung sei die Erhöhung sozialrechtlich nicht vertretbar.
Das BStabG nimmt alle in die Pflicht – auch die Versicherten. Vorgesehen ist eine Erhöhung der gesetzlichen Zuzahlung um 50 Prozent. Somit zahlen Versicherte mindestens 7,50 Euro und maximal 15 Euro. Zudem soll die Zuzahlung künftig dynamisch an die Lohnentwicklung gekoppelt werden. Von den Ländern kommt Zuspruch für das Vorhaben. Doch: „Neben der bereits im vorliegenden Gesetzentwurf vorgesehenen Erhöhung der Zuzahlungsbeträge (§ 61 SGB V-E) sollten auch die hierzu im Zusammenhang stehenden weiteren Punkte der Reformempfehlung der Finanzkommission Gesundheit umgesetzt werden.“
Konkret geht es um die Möglichkeit der Zuzahlungsbefreiung. Die Belastungsgrenze liegt bei 2 Prozent (bei chronisch Kranken bei 1 Prozent) bezogen auf das jährliche Bruttoeinkommen; das soll auch so bleiben. Doch die Möglichkeit der Befreiung von der Zuzahlung sei zum einen nicht allen bekannt und müsse zum anderen aktiv von den Versicherten beantragt werden, befand die Finanzkommission. Darauf steigt der Bundesrat ein und nimmt die Bundesregierung in die Pflicht.
Um sicherzustellen, dass Versicherte aufgrund der Unkenntnis oder komplexen administrativen Vorgänge trotz Überschreitens der Belastungsgrenze nicht von der Zuzahlungsbefreiung Gebrauch machen, fordern die Länder, dass die Krankenkassen dazu verpflichtet und in die Lage versetzt werden, betroffene Versicherte automatisch über das mögliche Erreichen der Belastungsgrenze zu informieren. Nur dann lässt sich aus Sicht des Bundesrates die Erhöhung der Zuzahlung mit Blick auf die Rechte der betroffenen Versicherten sozialverträglich rechtfertigen.
Verfahren vereinfachen
Außerdem soll das Verfahren zur Feststellung der Zuzahlungsbefreiung möglichst einfach ausgestaltet werden. Aktuell ist das Verfahren zu komplex, sodass es für Versicherte und Kassen mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden ist.
Die Länder haben zudem im Blick, dass den Kassen infolge der Zuzahlungsbefreiung Einnahmen fehlen. Daher sollte der Risikostrukturausgleich der Krankenkassen aus Gründen der Wettbewerbsneutralität so angepasst werden, dass nicht Kassen mit überdurchschnittlich vielen zuzahlungsbefreiten Versicherten die entsprechenden Einnahmeausfälle allein tragen müssen.
Dem Antrag des Unterausschusses hat die Mehrheit der Länder zugestimmt – Bayern und Schleswig-Holstein stimmten dagegen, Baden-Württemberg und Brandenburg enthielten sich.
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