Sechs Wochen krank = Kündigung?
Krankheitsbedingte Ausfälle sind von Chef:innen oftmals nicht gern gesehen, erst recht nicht, wenn sich diese häufen. Dabei ist häufig von der Sechs-Wochen-Frist als Obergrenze die Rede. Doch was steckt dahinter und droht nach sechs Wochen krank automatisch die Kündigung?
Rund um die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit lauern zahlreiche Stolperfallen. Dies beginnt schon bei der Krankmeldung selbst und reicht bis hin zur Frage, ab wie vielen Krankheitstagen Angestellte ihren Job gefährden. Dabei wird häufig angenommen, dass nach sechs Wochen Krankheit pro Jahr automatisch die Kündigung droht. Das trifft zwar nicht zu, dennoch hat die Frist eine entscheidende Bedeutung.
Sechs Wochen krank bedeuten nicht direkt Kündigung
Generell gilt, dass bis zu 30 krankheitsbedingte Fehltage pro Jahr in der Regel hingenommen werden müssen und alles, was darüber hinausgeht, als unzumutbar angesehen werden und eine krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen kann. Hinzukommt, dass nur für bis zu sechs Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht – zumindest für dieselbe Erkrankung.
Achtung: Für Apothekenangestellte mit einer Sechs-Tage-Woche entsprechen 30 Fehltage insgesamt nur fünf statt sechs Wochen.
Doch das bedeutet nicht, dass Angestellte, die sechs Wochen krank waren, direkt mit der Kündigung rechnen müssen, wenn sie den Zeitraum überschreiten. Vielmehr ist die Frist in anderer Hinsicht entscheidend. Konkret geht es um das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM), das im Neunten Buch Sozialgesetzbuch verankert ist. Dieses müssen Arbeitgebende anbieten, wenn Angestellte in Summe mehr als sechs Wochen – am Stück oder mehrfach wiederholt – gefehlt haben. Das Ziel ist es, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden und erneute Ausfälle zu verhindern. Wichtig ist jedoch, dass Angestellte entsprechenden Maßnahmen zustimmen müssen.
Zwar könnte auch ohne angebotenes BEM oder selbst nach dessen erfolgreichem Abschluss theoretisch eine Kündigung erfolgen. Dann müssen Chef:innen allerdings möglichst genau darlegen, warum eine Weiterbeschäftigung aussichtslos ist. Hinzukommt, dass zunächst ein erneutes BEM angezeigt sein kann, wenn es nach der ersten Maßnahme erneut zu längerfristigen oder wiederholten Ausfällen kommt.
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