Diskriminierungsverbot: Strengere Regeln geplant
Seit knapp 20 Jahren greifen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) hierzulande verbindliche gesetzliche Regelungen, um die Diskriminierung beispielsweise aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Alter oder sexueller Orientierung zu vermeiden. Bei Verstößen gegen das AGG drohen Strafen. Nun sind strengere Regelungen beim Diskriminierungsverbot geplant.
Gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vorgelegt. Dieser beinhaltet strengere Regelungen beim Diskriminierungsverbot. Grundlage ist die Umsetzung EU-rechtlicher Vorgaben, die bis Mitte Juni verbindlich umgesetzt werden müssen. Mit der Reform „soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden“, heißt es.
Diskriminierungsverbot: Mehr Zeit für Entschädigung
Der Referentenentwurf sieht unter anderem vor, dass Personen, die von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot betroffen sind, ihre Ansprüche auf Entschädigung und Schadenersatz gemäß § 15 AGG künftig länger geltend machen können. Genau soll die Frist von zwei auf vier Monate nach dem entsprechenden Vorfall ausgedehnt werden. Denn: Die Zwei-Monats-Frist reiche in vielen Fällen nicht einmal aus, um einen Termin für eine Rechtsberatung zu bekommen, so der Entwurf. „Um Betroffenen mehr Zeit für ihre Entscheidung zu geben, soll dieser Zeitraum deshalb auf vier Monate verdoppelt werden.“
Die bereits bestehende Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) soll zudem weitere Kompetenzen erhalten, um von Diskriminierung Betroffene besser unterstützen zu können. So sollen unter anderem Streitschlichtungsverfahren zum Angebot gehören, zu denen jede/r Zugang hat, der/die der Ansicht ist, in seinem/ihrem Recht nach dem AGG verletzt worden zu sein. Die ADS soll betroffene Personen zudem bei gerichtlichen Auseinandersetzungen als Beistand dienen können.
Diskriminierungsverbot: Ausweitung geplant
Außerdem sollen die Regelungen des AGG zum Diskriminierungs- beziehungsweise Benachteiligungsverbot auch auf weitere zivilrechtliche Situationen anwendbar sein. „Die zivilrechtlichen Benachteiligungsverbote im AGG sollen punktuell angepasst werden. Insbesondere soll der Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots für das Merkmal Geschlecht ausgeweitet werden“, heißt es im Entwurf weiter – und zwar soll eine Benachteiligung bei allen zivilrechtlichen Verträgen unzulässig sein, die ohne Ansehen der Person geschlossen werden. Daneben sind auch Verbesserungen für Schwangere und Mütter bei Diskriminierung vorgesehen.
Und auch der Schutz vor sexueller Belästigung soll ausgeweitet werden und nicht mehr nur auf den Arbeitsplatz beschränkt sein. Stattdessen soll dies auch für den Wohnungsmarkt, das Fitnessstudio oder die Fahrschule gelten.
Mehr aus dieser Kategorie
Überstunden: Angeordnet, gebilligt oder geduldet – was gilt wann?
Über Mehrarbeit wird in der Apotheke immer wieder diskutiert, vor allem im Hinblick auf die Vergütung. Denn fest steht: Nicht …
Pflege-HiMi: Entlastungsbudget auf Kosten des Infektionsschutzes
Die Pflegehilfsmittelpauschale soll in ein Entlastungsbudget überführt werden. Die Abda sieht Regelungsbedarf. Der Infektionsschutz müsse weiterhin durch einen eigenständigen, zweckgebundenen …
Mounjaro: Erstattung nur bei Therapiekonzept
Zum schnellen Abnehmen werden Präparate mit Semaglutid, Liraglutid oder Tirzepatid schon seit Längerem gefeiert. Doch die Kosten dafür müssen Nutzer:innen …









