Warum darf dein/e Kolleg:in eigentlich immer selbst entscheiden, während du für alles den Segen von der/dem Chef:in brauchst? Und warum verdient Kollegin A trotz gleicher Qualifikation weniger als Kollege B? Dass sich Ungleichbehandlung auch im Berufsalltag wiederfindet, ist längst kein Geheimnis mehr, Stichwort Gender Pay Gap. Doch was ist zu tun, wenn du im Job mit Diskriminierung kämpfen musst?
So viel vorweg: Diskriminierung im Job betrifft längst nicht nur Frauen. Denn neben dem Geschlecht sind Religion, Herkunft und sexuelle Orientierung mögliche Faktoren, warum Angestellte auf der Arbeit anders behandelt beziehungsweise benachteiligt werden. Doch genau das ist laut des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eigentlich verboten. Darin heißt es: „Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.“ Werden Mitarbeiter:innen dennoch diskriminiert, handelt es sich laut AGG um eine „Verletzung vertraglicher Pflichten.“ Auch das Alter spielt häufig eine Rolle bei der Benachteiligung von Angestellten. Mehr noch: Dem Statistischen Bundesamt zufolge ist dies sogar die häufigste Ursache für Diskriminierung im Job.
Ähnlich wie bei sexueller Belästigung sind Arbeitgebende generell verpflichtet, ihre Angestellten vor Benachteiligung zu schützen. Er/sie muss entsprechende Maßnahmen ergreifen, sodass Mitarbeiter:innen weder durch Kolleg:innen noch durch Kund:innen diskriminiert werden. Kommt es dennoch dazu oder ist der/die Chef:in selbst verantwortlich dafür, kannst du dich wehren, und zwar rechtlich. Wichtig dabei: Du solltest die Diskriminierung im Job möglichst wasserdicht und mithilfe von Zeug:innen belegen können. Notiere dir also jeden einzelnen Vorfall in Form eines Gedächtnisprotokolls. Dabei hilft dir die chronologische Beantwortung der W-Fragen: Was, Wann, Wer, Wo, Wie, Warum.
Entsteht dir durch die Diskriminierung ein finanzieller Schaden, beispielsweise in Form eines Verdienstausfalls, hast du außerdem Anspruch auf Schadenersatz, informiert die Arbeitnehmerkammer Bremen. Doch damit nicht genug: „Sofern keine konkrete Vermögenseinbuße festzustellen ist, kann eine Entschädigung in Geld in Betracht kommen (§ 15 AGG). Dabei handelt es sich um eine Art Schmerzensgeld wegen der Ehrverletzung“, stellt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes klar. Die Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz müssen allerdings innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. „Danach können Betroffene sie innerhalb weiterer drei Monate vor einem Arbeitsgericht einklagen.“
Übrigens: Die Regelungen des AGG greifen nicht erst bei Diskriminierung im Job, sondern auch schon beim Bewerbungsgespräch. Wer beispielsweise glaubt, ohne sachlichen Grund als Bewerber:in aussortiert worden zu sein, kann ebenfalls dagegen vorgehen. Hier musst du allerdings nachweisen, dass du das Stellenprofil vollumfänglich und besser als andere Anwärter:innen erfüllst.
Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und kann diese auch nicht ersetzen. Wir sind als Redaktion journalistisch tätig.
Mehr aus dieser Kategorie
Fertigarzneimittelname und Wirkstoffangabe bald Pflicht?
Die Wirkstoffangabe könnte auch bei der Verordnung eines Fertigarzneimittels verpflichtend werden. Im Januar wird der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht (SVA) eine …
Überbleibsel aus 2024: Urlaub vs. Überstunden – Was muss zuerst genommen werden?
Das Jahr neigt sich dem Ende und in der Apotheke hat längst die stressige Vorweihnachtszeit begonnen. Da bleibt kaum Zeit …
Pflegehilfsmittel: Monatspauschale steigt auf 42 Euro
Die Friedenspflicht beim Pflegehilfsmittelvertrag gilt noch bis Jahresende. Apotheken können Anspruchsberechtigte aber auch nach dem Jahreswechsel versorgen. Der DAV wird …