Drei Wochen frei: Chef:innen müssen Ja sagen
Auch wenn bei vielen ein Teil des Jahresurlaubs schon verplant ist, sind bei anderen mitunter noch einige freie Tage übrig. Dabei möchten sich einige Angestellte gerne eine möglichst lange Auszeit gönnen. Doch müssen Chef:innen beispielsweise zu drei Wochen frei am Stück Ja sagen? Ein aktuelles Urteil sorgt für Klarheit.
Egal ob Wandertour, Citytrip oder doch Entspannung am Strand: Urlaub soll der Erholung dienen und Angestellten die Möglichkeit bieten, vom stressigen Arbeitsalltag abzuschalten und die Akkus wieder aufzuladen. Dafür ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nicht nur eine Mindestanzahl an freien Tagen pro Jahr – 24 bei einer Vollzeittätigkeit – festgelegt, sondern auch die Art, wie diese zu nutzen sind. Demnach können Arbeitnehmende den Zeitpunkt nach ihren Wünschen festlegen, sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer:innen dagegensprechen.
Gleiches gilt auch im Hinblick auf die Zahl der Urlaubstage am Stück. Denn generell gilt gemäß § 7 BUrlG: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren“. Machen wichtige betriebliche Gründe dies jedoch unmöglich, ist ausnahmsweise eine Teilung des Jahresurlaubs möglich. Laut Gesetz gilt auch dabei jedoch eine Pflicht von zwölf aufeinanderfolgenden Werktagen, die mindestens am Stück frei genommen werden müssen. Bei einer Sechs-Tage-Woche entspricht dies zwei Wochen. Doch können PTA und andere Angestellte auch auf drei Wochen frei am Stück pochen? Das hatte das Thüringer Landesarbeitsgericht zu entscheiden.
Drei Wochen frei: Chef muss zustimmen
Die Antwort lautet Ja. Denn betriebsübliche Regelungen von maximal zwei Wochen frei am Stück ändern nichts an der Pflicht, dass Arbeitgebende Urlaub generell zusammenhängend gewähren müssen, so das Gericht. Was war passiert? Eine Angestellte beantragte bei ihrem Chef Urlaub vom 3. bis einschließlich 25. März 2026, was in Summe drei Wochen beziehungsweise 17 Werktagen entspricht. Doch der Arbeitgeber lehnte ab und verwies darauf, dass im Betrieb in der Regel höchstens zwei Wochen Urlaub genommen werden und außerdem durch den Urlaub einer Kollegin personelle Engpässe bestünden. Dies wollte die Frau nicht akzeptieren und klagte – mit Erfolg.
Die Richter:innen sahen den Arbeitgeber in der Pflicht, die drei Wochen frei am Stück zu gewähren. Der Grund: Abgesehen von der üblichen Vorgehensweise im Betrieb gab es keine wichtigen Gründe, die eine Abweichung von der generellen Regelung im BUrlG zum zusammenhängen Urlaub rechtfertigen würden. „Die Vorgabe, zusammenhängend mindestens 2 Wochen (12 Werktage) Urlaub zu bewilligen setzt überhaupt eine Teilbarkeit voraus, die grundsätzlich nicht gegeben ist und einer besonderen Begründung aufgrund dringender betrieblicher oder in der Person der Arbeitnehmenden liegenden Gründe bedarf“, heißt es im Urteil. Dafür genügten die angeblichen Personalengpässe nicht, denn: „Konkrete Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmender sind nicht vorgetragen gewesen“, so das Gericht weiter.
Somit musste der Arbeitgeber die drei Wochen frei genehmigen. Im Falle eines Verstoßes gegen die Entscheidung wurde ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Ordnungshaft angedroht.
Übrigens: In Nordrhein sieht der Rahmentarifvertrag sogar ausdrücklich vor, dass Apothekenangestellte einmal im Jahr mindestens drei Wochen am Stück freinehmen müssen, wenn Anspruch auf einen Jahresurlaub von mehr als 24 Werktagen besteht.
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