DAK-Kostenvoranschlag: Was gilt bei Preis und MwSt.?
Apotheken müssen bei Kostenvoranschlägen und bei der Abrechnung die Preise und die Mehrwertsteuer an die DAK übermitteln. So können laut Kasse Ablehnungen, Absetzungen und unnötige Aufwände vermieden werden. Ab dem 1. Mai drohen Konsequenzen.
Wird ein Kostenvoranschlag elektronisch übermittelt, ist grundsätzlich der Netto-Preis – der Preis exklusive Mehrwertsteuer – zu übermitteln, so die Kasse. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn vertraglich vereinbarte Brutto-Preise – Preise inklusive Mehrwertsteuer – vorliegen. Nur dann ist laut DAK der Brutto-Preis zu übermitteln. In allen anderen Fällen sei die Angabe von Brutto-Preisen fehlerhaft.
Für den angegebenen Netto-Preis muss die Apotheke das zugehörige Mehrwertsteuerkennzeichen übermitteln. In der Regel findet „Netto (voller Steuersatz)“ oder „Netto (ermäßigter Steuersatz)“ Anwendung.
Aber auch bei der Mehrwertsteuer gibt es Ausnahmen, nämlich dann, wenn die bereits genannten vertraglich vereinbarten Bruttopreise Anwendung finden oder eine Befreiung von der Mehrwertsteuer vorliegt. Ist letzteres der Fall, ist das Kennzeichen „keine Mehrwertsteuer“ anzugeben. In allen anderen Fällen sei die Nutzung von „Brutto (voller Steuersatz)“, „Brutto (ermäßigter Steuersatz)„ und „Keine Mehrwertsteuer“ fehlerhaft.
Im maschinellen Abrechnungsverfahren ist zum Preis ebenfalls das zugehörige Mehrwertsteuerkennzeichen zu übermitteln. In der Regel findet „1“ als Kennzeichen für den vollen Mehrwertsteuersatz beziehungswiese „2“ für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz Anwendung.
Ausnahmen gibt es beim maschinellen Abrechnungsverfahren nur, wenn ein vertraglicher Brutto-Preis vereinbart wurde oder eine Befreiung von der Mehrwertsteuer vorliegt. In beiden Fällen ist kein Mehrwertsteuerkennzeichen anzugeben.
Apotheken sollten sich an die Vorgaben der Kasse halten, denn die DAK kündigt bereits Konsequenzen an. „Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass unzutreffenden Preis- und Mehrwertsteuer-Kennzeichen-Angaben ab dem 1. Mai 2026 zu Ablehnungen und Abrechnungsbeanstandungen führen können.“
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