Arbeitsunfähig vs. arbeitsunwillig: Kein Lohn bei Zweifeln
Wer im Krankheitsfall weiter Lohn bekommen möchte, auch wenn nicht gearbeitet werden kann, muss zweifelsfrei nachweisen, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Das gilt erst recht, wenn bei Chef:innen Zweifel daran aufkommen, ob Beschäftigte wirklich arbeitsunfähig oder vielmehr arbeitsunwillig sind.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz regelt den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser besteht bekanntlich, wenn Angestellte unverschuldet krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dafür müssen Beschäftigte einen entsprechenden Nachweis – ein ärztliches Attest – vorlegen, und zwar in der Regel spätestens ab dem vierten Tag. Entsprechend ist es laut Bundesrahmentarifvertrag auch für Apothekenangestellte geregelt. Somit steht in jedem Fall fest: Arbeitnehmende müssen nachweisen, dass sie arbeitsunfähig und nicht nur arbeitsunwillig sind. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.
Arbeitsunwillig statt arbeitsunfähig: Angestellte in der Beweispflicht
Dort hatte ein Busfahrer um mehr als 7.400 Euro Entgeltfortzahlung geklagt. Denn diese verweigerte der Arbeitgeber. Der Grund: Er zweifelte daran, dass eine Erkrankung der tatsächliche Grund für die Abwesenheit war und vermutete, dass der Mann arbeitsunwillig statt arbeitsunfähig war. Denn bereits im Vorhinein kam es zu Streitigkeiten zwischen den Parteien, weil sich der Dienstplan des Mannes – genau der Linienfahrplan – geändert hatte, was ihm missfiel. Das machte er mehrfach lautstark deutlich, jedoch ohne eine Veränderung herbeizuführen. Anschließend folgten mehrere Krankmeldungen. Während der Abwesenheit kam es jedoch zum einen zu einem Antreffen des Angestellten in einer Eisdiele. Und dies führte bei dem/der Chef:in wiederum zu Zweifeln an der tatsächlichen Erkrankung.Hinzukam, dass der Mann seine Dienstkleidung zurückgab, weil er nach eigenen Angaben mit einer Kündigung rechnete.
Auch das LAG zweifelte an der krankheitsbedingten Abwesenheit, die nach Meinung der Richter:innen nicht eindeutig nachgewiesen wurde. Mehr noch: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass eine Arbeitsunwilligkeit anstelle von Arbeitsunfähigkeit vorlag. Denn spätestens die Rückgabe der Dienstkleidung stelle ein deutliches „Indiz für einen fehlenden weiteren Leistungswillen“ dar. Die vorgebrachten Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit konnte der Angestellte ebenfalls nicht entkräften, wodurch der Verdacht auf Arbeitsunwilligkeit Bestand hatte.
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