Bei Dienstantritt krank: Kein Geld für PTA?
Für eine Arbeitsunfähigkeit gibt es nie einen geeigneten Zeitpunkt. Besonders ärgerlich wird es jedoch, wenn diese kurz nach Beginn eines neuen Jobs auftritt und eine Fortsetzung unmöglich macht. Denn wer bereits bei Dienstantritt krank ist und dann auch deswegen arbeitsunfähig ausfällt, muss mit Konsequenzen rechnen und geht finanziell leer aus, oder? Ein Gericht sorgt für Klarheit.
Generell gilt: Wer bei der Arbeit unverschuldet – sprich beispielsweise aufgrund von Krankheit – ausfällt, bekommt für die versäumte Zeit trotzdem den regulären Lohn. Der Anspruch besteht demnach für maximal sechs Wochen, wie in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt ist. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat.
Im Anschluss an die Lohnfortzahlung springt die Krankenkasse für den Verdienstausfall ein und zahlt für weitere maximal 78 Wochen Krankengeld – allerdings in der Regel nur in Höhe von 70 Prozent des regelmäßigen Bruttogehalts beziehungsweise maximal 90 Prozent des letzten Nettogehalts.
Übrigens: Die genaue Berechnung des Krankengeldes ist in § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SBG V) geregelt.
Knifflig wird es jedoch, wenn Angestellte bereits bei Dienstantritt krank waren und kurze Zeit später auch deswegen bei der Arbeit ausfallen. Doch auch in diesem Fall dürfen Beschäftigte nicht leer ausgehen, entschied ein Gericht.
Bei Dienstantritt krank: Anspruch auf Krankengeld besteht trotzdem
So verweigerte eine Krankenkasse einer versicherten Angestellten zu Unrecht das Krankengeld, nachdem diese kurz nach Beginn einer neuen Stelle arbeitsunfähig ausfiel. Der Grund: Sie war bereits bei Dienstantritt krank – konkret wurde bei ihr unter anderem ein früherer Bandscheibenvorfall diagnostiziert –, weshalb absehbar war, dass sie gesundheitlich nicht in der Lage war, den Job auszuüben, so die Argumentation der Kasse. Damit bestünde kein Versicherungsfall, denn dieser trete nur ein, wenn eine Erkrankung erst neu hinzukomme beziehungsweise sich ab Dienstantritt unvorhergesehen drastisch verschlechtere.
Doch das Landessozialgericht München war anderer Meinung. Denn laut Entgeltfortzahlungsgesetz sei lediglich vorgeschrieben, dass die Krankheit die Ursache für die Arbeitsunfähigkeit sein muss – egal ob diese theoretisch bei Dienstantritt schon vorliegt oder nicht. „Ein Anspruch auf Krankengeld kann auch bestehen, wenn der Versicherte bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in Bezug auf diese Beschäftigung bereits arbeitsunfähig im Sinne der AU-RL war“, heißt es vom Gericht.
Hinzukommt, dass die Frau die Stelle nachweislich ernsthaft wollte und auch antrat, um das knappe Familieneinkommen aufzubessern und sich somit kein Krankengeld „erschleichen“ wollte. Die Weigerung zur Zahlung war demnach unzulässig und sie musste der Frau das entsprechende Krankengeld auszahlen.
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