Jahresvertrag: Vier Monate Probezeit zulässig?
Das Thema Probezeit sorgt immer wieder für Diskussionen – vor allem in Bezug auf deren maximale Dauer. Das gilt erst Recht, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin auf einen bestimmten Zeitraum befristet ist. Doch allgemeingültige Obergrenzen gibt es dabei nicht, zeigt ein Urteil. Auch bei einem Jahresvertrag sind demnach vier Monate Probezeit zulässig.
Zwar herrscht in vielen Apotheken Personalmangel, doch zugleich ist die wirtschaftliche Situation oftmals angespannt. Kein Wunder, dass sich viele Chef:innen bei Neueinstellungen zunächst für ein befristetes Arbeitsverhältnis entscheiden. Gleiches gilt auch, wenn beispielsweise nur übergangsweise ein/e neue/r Mitarbeiter:in gesucht wird. Stichwort Schwangerschaftsvertretung.
Dabei stellen sich immer wieder Fragen zu den Rahmenbedingungen, zum Beispiel bei einer vorzeitigen Kündigung. Und auch das Thema Probezeit wird oftmals diskutiert. Ob bei einem Jahresvertrag vier Monate Probezeit zulässig sind und wie lange diese generell dauern darf, hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.
Vier Monate Probezeit trotz Jahresvertrag?
Generell gilt: Eine konkrete, allgemeingültige Vorgabe zum Ausmaß der Probezeit bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen gibt es nicht. Fest steht nur, dass dieses „verhältnismäßig“ sein sollte. Doch bestimmte Obergrenzen – beispielsweise eine Ein-Viertel-Regelung – greift nicht. Das entschieden die Richter:innen in einem Fall, bei dem eine Angestellte eine Probezeit von vier Monaten bei einem Jahresvertrag für unzulässig hielt.
So machte die Frau deutlich, dass die Probezeit maximal 25 Prozent der generellen Vertragslaufzeit betragen dürfe, in ihrem Fall drei Monate. Ein Irrtum, so das Gericht. „Für die Verhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis iSv. § 15 Abs. 3 TzBfG gibt es keinen Regelwert“, heißt es im Urteil. Denn dort ist Folgendes geregelt: „Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so muss diese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit stehen.“
Somit kommt es laut dem Gericht immer auf den Einzelfall an. Im verhandelten Fall war die viermonatige Probezeit angesichts einer intensiven Einarbeitungsphase von 16 Wochen angemessen. Die Kündigung des/der Chef:in zum Ende der Probezeit war somit zulässig und es galten dabei auch noch die in der Probezeit verkürzten Kündigungsfristen von zwei Wochen.
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