Im Samstagsdienst krank: Was gilt beim Attest?
PTA haben in der Regel eine Sechs-Tage-Woche in der Apotheke. Somit muss auch der oftmals ungeliebte Samstagsdienst abgedeckt werden. Fallen Angestellte krankheitsbedingt aus, brauchen sie auch für diesen Tag ein Attest. Doch kann dies auch nachgereicht werden?
Fehlen PTA und andere Apothekenangestellte krankheitsbedingt bei der Arbeit, müssen sie dies durch ein ärztliches Attest – Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) – nachweisen. Dies gilt laut Bundesrahmentarifvertrag spätestens ab dem vierten Krankheitstag.
Achtung: Bei der sogenannten Drei-Tage-Regel zählt das Wochenende mit.
Unter Umständen können Chef:innen jedoch auch ab Tag eins auf eine AU bestehen. Fest steht zudem: Diese darf allgemein nicht rückwirkend ausgestellt werden. Doch was gilt, wenn PTA beim Samstagsdienst krank sind – muss dennoch pünktlich ein Attest eingeholt werden oder gibt es Ausnahmen?
Beim Samstagsdienst krank: AU kann rückwirkend ausgestellt werden
Generell gilt: „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten ärztlichen Inanspruchnahme liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden.“ So regelt es § 5 Absatz 3 der AU-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss‘. Wie immer gibt es Ausnahmen. So kann die AU „nach gewissenhafter Prüfung“ rückwirkend ausgestellt werden, allerdings nur ausnahmsweise und für maximal drei Tage sowie nach Ermessen des Arztes/der Ärztin. Eine Krankheit am Wochenende kann jedoch eine entsprechende Ausnahme sein, denn der Großteil der Arztpraxen hat am Wochenende keine Sprechzeiten, wodurch es schwer wird, fristgerecht zum Arzt/zur Ärztin und somit an ein Attest zu kommen. Denn alternativ bleibt nur das Aufsuchen des ärztlichen Notdienstes. Wer im Samstagsdienst krank fehlt, kann das Attest somit in der Regel nachreichen beziehungsweise rückwirkend ausgestellt bekommen.
Eine möglichst unverzügliche Information an den/die Chef:in bleibt jedoch unverzichtbar, erst recht, wenn für den Samstagsdienst Ersatz gefunden werden muss. Bei der Krankmeldung sollte im besten Fall auch direkt mitgeteilt werden, dass das Attest nachgereicht wird.
Und auch wenn PTA bereits erkrankt, aber nur bis einschließlich Freitag krankgeschrieben waren, mindestens für den Samstagsdienst jedoch trotzdem noch ausfallen, kann das Folgeattest laut AU-Richtlinie in Ausnahmefällen ebenfalls rückwirkend ausgestellt werden, und zwar wiederum für maximal drei Tage.
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