Pflegehilfsmittel: GKV-Mail ohne Relevanz
Apotheken erhalten derzeit eine automatisierte E-Mail vom GKV-Spitzenverband mit dem Hinweis, dass keine gültigen Präqualifizierungsdaten für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln vorlägen. Doch für die Apotheken hat die Mail keine Relevanz, denn sie brauchen keine Präqualifizierung für Pflegehilfsmittel. Der GKV erklärt das Schreiben.
Der Mail des GKV-Spitzenverbandes mit dem Betreff „Versorgungsberechtigung nach § 78 Absatz 1 SGB XI endet bald“ liegt ein technischer Automatismus in der weiterentwickelten Vertragsdatenbank zugrunde. In dem Schreiben werden die Apotheken darauf hingewiesen, dass keine gültigen Präqualifizierungsdaten vorlägen und die Versorgungsberechtigung für einen Vertrag nach § 78 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) XI ende. Zu Unrecht. Denn Apotheken benötigen für die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln keine Präqualifizierung. Seit April 2024 ist die Pflicht zur Präqualifizierung bei vielen apothekenüblichen Hilfsmitteln entfallen.
Daher hat die Mail des GKV keine Relevanz für die Apotheken. „Wir haben unsere Vertragsdatenbank dahingehend weiterentwickelt, dass die Vertragsteilnehmer automatisch eine Mitteilung erhalten, wenn die Präqualifizierung in Kürze abläuft“, erklärt der GKV. „Für Apotheken ist eine solche Mitteilung nicht notwendig und führt zu den beschriebenen Irritationen, weil sie für den hier in Frage stehenden Versorgungsbereich keiner Präqualifizierung bedürfen.“ Die Funktion werde daher für Apotheken baldmöglichst wieder abgeschaltet.
Seit dem 1. November ist die digitale Pflegehilfsmittel-Abrechnung verpflichtend, und zwar bundesweit. Das Abrechnungsverfahren ist in § 5 Pflegehilfsmittelvertrag geregelt. Demnach erfolgt die Rechnungslegung gegenüber der Pflegekasse oder dem beauftragten Abrechnungszentrum, und zwar für alle Versorgungsfälle eines abgelaufenen Kalendermonats. Sammelabrechnungen sind möglich. Die Rechnungslegung ist erstmalig nach erfolgter Genehmigung durch die Pflegekasse möglich.
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