Keine Wunscharbeitszeiten bei Arbeitszeitverlängerung
Während sich viele Angestellte bewusst für eine Teilzeitstelle entscheiden, möchten andere die Arbeitszeit mitunter nach einer gewissen Zeit wieder aufstocken. Doch bei einer Arbeitszeitverlängerung entscheidet der/die Chef:in über die Verteilung. Ein Anspruch auf Wunscharbeitszeiten besteht nicht, zeigt ein Urteil.
Neben dem Recht auf eine Verkürzung der Arbeitszeit – Teilzeit –, findet sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) auch eine entsprechende Regelung zur Verlängerung der Arbeitszeit. So heißt es in § 9: „Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen“. Ausnahmen gelten beispielsweise, wenn dringende betriebliche Gründe oder die Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter dagegen sprechen.
Somit können Angestellte in Teilzeit generell auf eine Aufstockung bestehen. Doch auch wenn der/die Chef:in der Arbeitszeitverlängerung zustimmt, können Beschäftigte bei deren Verteilung in der Regel nicht mitbestimmen. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil bestätigt.
Arbeitszeitverlängerung: Kein Anspruch auf Wunscharbeitszeiten
Generell gilt: Wie § 106 Gewerbeordnung regelt, haben Arbeitgebende das Weisungsrecht und können demnach bestimmen, wann, wo, wie und was gearbeitet wird. Beim Dienstplan können PTA und andere Apothekenangestellte demnach kaum mitbestimmen. „Die von dem Mitarbeiter zu leistende wöchentliche Arbeitszeit sowie deren Verteilung wird vom Apothekeninhaber in der Regel jeweils spätestens 2 Wochen vorher festgelegt (Ankündigungsfrist)“, heißt es auch im Bundesrahmentarifvertrag.
Entscheiden sich Angestellte für eine Teilzeitbeschäftigung, können sie zusammen mit dem entsprechenden Antrag auch die gewünschte Verteilung der reduzierten Arbeitszeit mitteilen. Chef:innen sollten die Wünsche laut § 8 TzBfG nach Möglichkeit berücksichtigen. Aber: „Der Arbeitgeber kann die […] festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat“, heißt es im TzBfG weiter.
Soll die Arbeitszeit wieder verlängert werden, haben Angestellte hingegen kein allgemeines Mitspracherecht. Bei einer Arbeitszeitverlängerung besteht nämlich kein Anspruch auf eine bestimmte Verteilung, wie das LAG klarstellt. Grundlage war die Klage einer Angestellten, die ihre Teilzeitstelle auf zwei Drittel der regulären wöchentlichen Vollzeitarbeit erhöhen wollte, dabei jedoch auf eine bestimmte Verteilung bestand. Dies lehnte der Chef ab – zu Recht, entschied das Gericht. „Der Anspruch aus § 9 TzBfG bezieht sich aber nur auf die Dauer der Arbeitszeit, nicht hingegen ihre Verteilung oder Lage“, heißt es.
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