Gleichbehandlung: Recht auf Lohnerhöhung (nicht) für alle?
3 Prozent mehr Geld gibt es seit diesem Jahr für Apothekenangestellte – im Tarifgebiet des Arbeitgeberverbands deutscher Apotheken und bei geltender Tarifbindung. Viele Beschäftigte werden sogar übertariflich bezahlt und/oder handeln selbst ein höheres Gehalt aus. Doch fest steht: Das Recht auf eine allgemeine Lohnerhöhung darf nicht nur für einen Teil der Mitarbeitenden gelten. Das zeigt ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Generell gilt am Arbeitsplatz der Gleichbehandlungsgrundsatz. Das bedeutet, niemand darf aufgrund von Faktoren wie Religion, Geschlecht, Herkunft, sexueller Orientierung und Co. benachteiligt werden, beispielsweise beim Gehalt. Und das heißt auch, dass Chef:innen bei Neuregelungen im Betrieb, Sonderzahlungen und Co. nicht einzelne Beschäftigte ausklammern dürfen. Auch das Recht auf eine allgemeine Lohnerhöhung darf nicht für manche Angestellte gestrichen werden. Das hat das BAG in einem Fall entschieden, bei dem die Lohnerhöhung an einen Vertragswechsel geknüpft wurde.
Der Fall
Was war passiert? Ein Arbeitgeber bot Anfang 2022 allen Beschäftigten im Unternehmen einen Wechsel von Alt- auf Neuverträge an, um betriebseinheitliche Regelungen zu schaffen. Im Gegenzug wurde ein Gehaltsplus von 4 Prozent für alle Unterzeichnenden umgesetzt. Zum Jahr 2023 gab es noch einmal ein finanzielles Extra in Form von 5 Prozent mehr Geld.
Doch eine Angestellte ging dabei leer aus. Der Grund: Das Recht auf die Lohnerhöhung sprach der Chef nur Angestellten mit Neuverträgen zu. Die Frau hatte sich jedoch ein Jahr zuvor geweigert, einen neuen Vertrag abzuschließen, sodass ihr alter weiter Bestand hatte. Gegen die Ausgrenzung beim erneuten Gehaltsplus wehrte sich die Beschäftigte – und bekam Recht. Denn es handelte sich um eine unzulässige Benachteiligung, urteilten die Richter:innen.
Recht auf Lohnerhöhung für alle
Der Grund: Das Gehaltsplus wurde nicht nur einzelnen Beschäftigten nach individueller Aushandlung gewährt, sondern dem Großteil der Belegschaft und somit nach einem generalisierenden Prinzip. Dabei wurden einige Angestellte ausgeschlossen, und zwar mit dem Ziel, sie dadurch zu einem Vertragswechsel zu bewegen. Doch eine allgemein gewährte Lohnerhöhung darf nicht ohne sachlichen Grund an den Abschluss neuer Vertragsbedingungen geknüpft werden, so das Gericht. „Die unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Arbeitnehmer ist unter Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes gerechtfertigt, wenn sie einem legitimen Zweck dient und zur Erreichung dieses Zwecks erforderlich und angemessen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zweck für die Gewährung der Leistung – hier eine Lohnerhöhung – und nicht für deren Vorenthaltung.“
Damit musste das Recht auf Lohnerhöhung für alle Beschäftigten – unabhängig von der Vertragsart – greifen und die klagende Angestellte eine Nachzahlung erhalten.
Ob ein generelles Recht auf eine Gehaltserhöhung besteht, erfährst du hier.
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