Kündigung: Was gilt beim Lohn?
Ob sich Angestellte für eine neue Herausforderung entscheiden oder Chef:innen das Arbeitsverhältnis beenden – eine Kündigung ist mit einigen Stolperfallen verbunden. Denn es gilt nicht nur, bestimmte Fristen zu beachten. Was nach der Kündigung in puncto Lohn und Co. gilt – Stichwort Kürzung oder Streichung –, erfährst du von uns.
Rund um die Kündigung sind nicht nur die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen – unter Beachtung der Betriebszugehörigkeit – im Blick zu behalten, sondern auch weitere Regelungen, und zwar für beide Seiten. So ist unter anderem eine Krankmeldung, die genau bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses andauert, für Angestellte tabu. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, was nach der Kündigung in Sachen Lohn gilt. Können Chef:innen diesen kürzen oder sogar verweigern? Und was passiert mit Zuschlägen, Prämien und Co.? Wir frischen dein Wissen auf.
Kündigung: (Kein) Anspruch auf Lohn?
Generell gilt: Nach der Kündigung den Lohn zur streichen oder zu kürzen, ist tabu – egal durch wen die Kündigung erfolgt ist. Denn auch im Anschluss daran bestehen regelmäßig Lohn- und Zahlungsansprüche, heißt es von Expert:innen. Bis zum Ablauf der Kündigungsfrist gilt somit: Wird Arbeitsleistung erbracht, ist diese auch entsprechend zu vergüten, und zwar mitsamt entsprechender Zuschläge, beispielsweise für Mehrarbeit.
Achtung: Bleibt der Lohn aus oder wird gekürzt, sollten Angestellte umgehend schriftlich zur Zahlung auffordern und dabei eine klare Frist setzen. Dabei sollte möglichst auch benannt werden, welche konkrete Summe aussteht und wofür.
Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sieht für das Ausscheiden aus der Apotheke zahlreiche Regelungen vor. Mit Blick auf das Arbeitszeitkonto gilt beispielsweise: Ist ein Ausgleich vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nicht möglich, müssen Plusstunden finanziell abgegolten und Minusstunden nachgearbeitet oder das dafür bereits erhaltene Gehalt als Vorschuss betrachtet werden, der unter Umständen zurückgezahlt werden muss. Auch Urlaubstag sollten bis zum Ende der Kündigungsfrist genommen werden. Andernfalls kann eine Abgeltung in Form von 1/25 des monatlichen Bruttogehaltes für jeden Urlaubstag erfolgen.
Ansprüche rechtzeitig geltend machen
In puncto Sonderzahlung heißt es in §18: „Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt, besteht ein Anspruch in Höhe von 1/12 des vollen Betrages für jeden vollendeten Beschäftigungsmonat.“ Wer also aus betrieblichen Gründen beispielsweise zum 30. September entlassen wird, bekommt für neun Monate den entsprechenden Anteil der Jahressonderzahlung. Anders sieht es jedoch aus, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als sechs Monate bestand, Angestellte selbst gekündigt haben oder eine verhaltensbedingte Kündigung bekommen haben.
Und was gilt nach dem Ausscheiden aus der Apotheke? § 20 BRTV regelt in Hinblick auf entsprechende Ansprüche Folgendes: „Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von 3 Monaten in Textform geltend zu machen.“ Haben Beschäftigte also beispielsweise noch verbliebene Plusstunden auf dem Arbeitszeitkonto, die sie ausgezahlt haben möchten, muss dies rechtzeitig schriftlich eingefordert werden, andernfalls verfallen sie.
Ob PTA nach der Kündigung weiterarbeiten müssen, erfährst du hier.
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