Arbeitsverweigerung ist ein No-Go und kann den Job kosten. So weit, so bekannt. Doch was gilt, wenn Angestellten gekündigt wurde – wann müssen PTA nach einer Kündigung (nicht) weiterarbeiten?
Eine Kündigung kann aus unterschiedlichen Gründen ausgesprochen werden: betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt sowie aus wichtigen Gründen sogar fristlos. Haben PTA von der Apothekenleitung eine Kündigung erhalten, stellt sich die Frage, ob sie danach regulär weiterarbeiten müssen oder sich weigern dürfen.
Es kommt darauf an. Nämlich darauf, um welche Art von Kündigung es sich handelt. Wird das Arbeitsverhältnis durch Chef:innen ordentlich gekündigt, gelten die regulären Kündigungsfristen, die je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit variieren können. Erst danach endet das Beschäftigungsverhältnis. Das bedeutet also, dass du deinen arbeitsvertraglichen Pflichten weiterhin nachkommen musst.
Vorsicht bei einer Krankmeldung nach der Kündigung. „Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis und wird er am Tag der Kündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben, kann dies den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung insbesondere dann erschüttern, wenn die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit passgenau die Dauer der Kündigungsfrist umfasst“, informiert das Bundesarbeitsgericht.
Keine Pflicht zum Weiterarbeiten nach fristloser Kündigung
Anders sieht es aus, wenn Angestellten außerordentlich und fristlos gekündigt wird. Denn damit erlischt die Arbeitsverpflichtung in der Regel sofort. „Der Arbeitnehmer ist in einem gekündigten Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. bei Ausspruch einer fristlosen Kündigung nach deren Zugang zur weiteren Arbeitsleistung grundsätzlich nicht verpflichtet“, stellt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) klar.
Und das gilt auch, wenn du dich gerichtlich gegen die – vermeintlich unzulässige – Entlassung wehrst. „Der Arbeitnehmer verletzt deshalb regelmäßig keine arbeitsvertraglichen Pflichten, wenn er nach Ablauf der Kündigungsfrist bzw. nach Ausspruch einer fristlosen Kündigung bis zur Rechtskraft der Entscheidung in einem von ihm angestrengten Kündigungsschutzprozess davon absieht, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft anzubieten“, heißt es weiter. Nach einer fristlosen Kündigung müssen PTA folglich nicht weiterarbeiten.
Gericht lässt „Arbeitsverweigerung“ zu
Das bestätigt auch ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen. Dort hatte ein Betriebsrat gegen seine fristlose Kündigung geklagt. Diese hatte er erhalten, weil er sich weigerte, nach einer früheren fristlosen Kündigung weiterzuarbeiten, bis im begonnenen Kündigungsschutzprozess eine rechtsgültige Entscheidung über deren Zulässigkeit getroffen wurde.
Doch die zweite fristlose Kündigung wegen angeblicher Arbeitsverweigerung war unzulässig. Denn der Mann sei nicht mehr zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen, entschieden die Richter:innen. „Hat ein Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ausgesprochen, habe er kein Recht, über den Kündigungstermin hinaus vom Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zu fordern, soweit er sich nicht mit dem Arbeitnehmer über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geeinigt habe oder die Kündigung zurücknimmt und die Arbeitsleitung in Anerkennung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses einfordert oder das Arbeitsgericht rechtskräftig über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses entschieden habe“, zitiert der DGB aus dem Urteil.
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