Krank vor/nach dem Urlaub: Was gilt beim Lohn?
Dass Angestellte bei nicht selbst verschuldeter Krankheit trotzdem weiterhin ihr Gehalt bekommen – zumindest zeitlich befristet –, ist bekannt. Doch gilt dies auch, wenn sie genau vor oder nach dem Urlaub krank werden? Wir frischen dein Wissen auf.
Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Demnach bekommen Angestellte für bis zu sechs Wochen weiterhin ihr Gehalt, wenn sie krankheitsbedingt bei der Arbeit ausfallen. Ausnahmen gelten nur, wenn es wiederholt zu einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Diagnose kommt. Doch wie die Arbeitnehmerkammer Bremen aktuell deutlich macht, würden zahlreiche Chef:innen versuchen, diese zu umgehen – „vor allem dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Zusammenhang mit einer Kündigung steht oder bei einer Erkrankung im oder nach dem Urlaub“. Der Grund: Oftmals wird die Erkrankung als vorgetäuscht angesehen, sodass es keinen Lohn gibt, wenn Angestellte vor/nach dem Urlaub krank sind. Das Problem: Verweigern Chef:innen die Entgeltfortzahlung, gehen Beschäftigte häufig auch beim Krankengeld leer aus, kritisieren die Expert:innen.
Krank vor/nach dem Urlaub: Lohn nicht streichen
Dabei ist die Lohnkürzung beziehungsweise -streichung eigentlich tabu. Denn auch wenn die Zeit der Erkrankung unmittelbar vor dem Urlaub oder im Anschluss daran liegt, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung. Arbeitgebende sind nämlich in der Beweispflicht. Sprich, sie müssen nachweisen, dass keine tatsächliche Krankheit vorlag – beispielsweise durch die Beauftragung des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse oder Hinweise eines/einer Detektiv:in.
Übrigens: Auch wenn vor und nach dem Urlaub eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, besteht Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Diese wird während der regulären freien Tage zugunsten des Urlaubsentgelts unterbrochen und setzt dann wieder ein – solange die Gesamtdauer von sechs Wochen nicht überschritten wird.
Außerdem haben Angestellte, die vor oder nach dem Urlaub krank werden, nicht nur Anspruch auf ihren Lohn, sondern auch auf die Nutzung der freien Zeit. Das bedeutet, Arbeitgebende dürfen sie in der Regel weder zu einer Verschiebung zwingen noch auf eine vorherige Rückkehr in die Apotheke bestehen. Denn krank ist krank und hat nichts mit dem bereits genehmigten Urlaub zu tun. Den Urlaub jedoch dann erst einzureichen, ist jedoch oftmals nicht möglich.
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