Krankmeldung tabu: Was gilt bei Verstößen?
Können Beschäftigte aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Arbeit kommen, muss eine Krankmeldung erfolgen. Doch nicht immer ist diese zulässig. Stichwort Eigenverschulden. Aber was gilt bei Verstößen, sprich wenn sich Angestellte trotzdem einfach krankmelden?
Generell gilt laut Entgeltfortzahlungsgesetz der Grundsatz, dass Angestellte weiterhin Anspruch auf ihr Gehalt haben, wenn sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig und daher an der Erbringung ihrer Arbeitsleistung gehindert werden. Dies greift für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen und sobald das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Entscheidend ist jedoch, der Zusatz, dass Beschäftigte dabei kein eigenes Verschulden treffen sollte. Sprich: Die Arbeitsunfähigkeit darf nicht selbstverschuldet sein, sonst ist eine Krankmeldung tabu.
Übrigens: Auch ein Schwangerschaftsabbruch, der innerhalb der ersten zwölf Wochen vorgenommen wird und für den ein Beratungsnachweis vorgelegt wurde oder zu einem späteren Zeitpunkt – beispielsweise aufgrund einer medizinischen Indikation – erfolgt, sowie eine nicht rechtswidrige Sterilisation können zu einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit führen, für die Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.
Selbstverschuldete Krankheit: Einzelfall entscheidend
Als selbstverschuldete Arbeitsunfähigkeit gilt unter anderem die Genesungszeit nach medizinisch nicht notwendigen Eingriffen, beispielsweise nach einer Laser-Operation an den Augen, einer Schönheits-Op oder einer Tattoo-Behandlung. Ein Arbeitsausfall nach der Ausübung eines gefährlichen Hobbys kann ebenfalls als vorsätzliche Arbeitsunfähigkeit betrachtet werden. Gleiches gilt, wenn sich Beschäftigte nach einer langen Partynacht aufgrund eines Katers am liebsten von der Arbeit abmelden würden.
Und auch bei regulären Arztterminen ohne akute Beschwerden ist eine Krankmeldung tabu. Stattdessen sollten Angestellte versuchen, diese außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen. Lässt sich dies in Ausnahmefällen nicht ermöglichen, kann nach Absprache mit dem/der Chef:in eine Freistellung erfolgen.
Eine einheitliche Regelung zum Eigenverschulden gibt es jedoch nicht, sodass es immer auf den Einzelfall ankommt. Doch laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts handelt es sich um Eigenverschulden, „wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt.“
Was gilt, wenn trotzdem eine Krankmeldung erfolgt?
Wer sich trotz Eigenverschulden krankmeldet, muss mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen. Denn dabei handelt es sich streng genommen um Betrug, der eine schwerwiegende Pflichtverletzung darstellt. Die Folgen: eine Abmahnung oder sogar Kündigung. Unter Umständen kann der/die Chef:in auch Schadenersatz für unrechtmäßig geleistete Entgeltfortzahlung verlangen. Allerdings muss er/sie erst einmal nachweisen, dass keine rechtmäßige Krankmeldung vorlag.
Achtung: Sind Angestellte nicht selbst, sondern der Nachwuchs erkrankt und dieser muss betreut werden, ist eine eigene Krankmeldung tabu. Denn für diesen Fall besteht die Option, Kinderkrankentage in Anspruch zu nehmen. Diese werden nicht von Arbeitgebenden, sondern von der Krankenkasse vergütet.
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