STELLEN statt Charge bis Ende 2026 erlaubt
Beim Blistern darf weiterhin STELLEN anstelle der Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz dokumentiert werden. Die Ausnahmeregelung wurde bis zum Jahresende verlängert.
Fehlt bei E-Rezepten die Chargenbezeichnung, können die Kassen retaxieren. Grundlage ist § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung. Demnach gehört zum Abrechnungsdatensatz auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden.
Doch beim Blistern im Rahmen der Heimversorgung stellt die Dokumentation des Codes im Abgabedatensatz eine Herausforderung dar. Darum haben DAV und GKV-Spitzenverband bereits zum 1. Januar 2024 die „Erste Änderungsvereinbarung zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V“ beschlossen und eine Übergangsregelung für die nicht übermittelbare Charge geschaffen. Bis einschließlich 30. Juni 2025 durfte anstelle der Charge das Wort STELLEN dokumentiert werden. Doch eine technische Lösung gab es auch zum 1. Juli 2025 nicht und die Ausnahmeregelung wurde bis Jahresende verlängert.
Im November hatte Gesundheitsministerin Nina Warken (CDU) versprochen, dass die Übergangsfrist auch 2026 gelten soll. Daraufhin haben sich DAV und GKV-Spitzenverband erneut auf eine Verlängerung der bestehenden Übergangslösung bis einschließlich 31. Dezember 2026 verständigt. Somit kann weiterhin STELLEN anstelle der Chargenbezeichnung dokumentiert werden. Dabei ist die Schreibweise entscheidend.
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