Sturz nach Weihnachtsfeier: (K)ein Arbeitsunfall?
Für viele Beschäftigte bietet die Weihnachtsfeier mit dem Team die Gelegenheit, die Zusammenarbeit zu feiern. Doch selbst wenn die Partylaune noch so groß ist, handelt es sich immer noch um eine betriebliche Veranstaltung. Und damit greift auch der reguläre Versicherungsschutz, beispielsweise bei einem Unfall. Aber ist auch ein Sturz nach der Weihnachtsfeier versichert und gilt als Arbeitsunfall?
Generell gilt: Auch Unfälle, die nicht direkt während der Arbeit, sondern auf dem Weg dorthin oder von dort weg geschehen, können als Arbeitsunfälle anerkannt werden – zumindest, solange sie sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ereignen. So ist es in § 8 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch geregelt. Doch gilt dies auch nach besonderen betrieblichen Ereignissen, beispielsweise einem Sturz nach der Weihnachtsfeier? Das hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden und stellte klar: Für die Anerkennung als Arbeitsunfall braucht es klare Voraussetzungen.
Sturz nach Weihnachtsfeier ist kein Wegeunfall
Was war passiert? Auf dem Heimweg von einer Weihnachtsfeier zog sich ein Student ein Schädel-Hirn-Trauma zu, da er auf dem Bahnsteig am Bahnhof stürzte. Weil es sich bei der Feier um eine offizielle Veranstaltung der Universität handelte, wollte der Mann die dadurch entstandenen Kosten bei der zuständigen Studierendenunfallkasse geltend machen. Stichwort Wegeunfall. Doch diese lehnte ab.
Nach unterschiedlichen Urteilen der Vorinstanzen landete der Fall vor dem Bundessozialgericht, das letztinstanzlich zu entscheiden hatte. Die Richter:innen stellen in ihrem Urteil klar, dass ein Wegeunfall nur dann als Arbeitsunfall anzuerkennen ist, wenn er erkennbar auf einer versicherten Tätigkeitsverrichtung beruht und rechtlich dem Schutzbereich der Wegeunfallversicherung zuzurechnen ist. Genau muss die zum Unfall führende Gefahr eindeutig in den Bereich des Wegerisikos fallen, unter anderem in Form von Ausrutschen oder Stolpern.
Doch dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Demnach sei nicht klar, ob der Student vor dem Unfall in Bewegung war, stand oder gegen ein Hindernis stieß, was für den Sturz gesorgt haben könnte. Daher konnte rein objektiv kein direkter Zusammenhang zwischen dem Gesundheitsschaden und der Wegstrecke als Ursache dafür festgestellt werden. Dass der Versicherte sich auf dem unmittelbaren Weg zwischen dem Ort seiner versicherten Tätigkeit und seiner Wohnung befand, reicht für den Versicherungsschutz demnach nicht aus, so das Gericht weiter. Damit handelte es sich bei dem Sturz nach der Weihnachtsfeier nicht um einen Wege- und somit auch nicht um einen Arbeitsunfall.
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