Turboklausel: Schneller Abschied aus der Apotheke
Entscheiden sich Apothekenangestellte für einen Jobwechsel, endet die Zusammenarbeit in der Apotheke nicht immer friedlich. Unter Umständen sind beide Parteien froh, wenn das Arbeitsverhältnis noch vor Ablauf der Kündigungsfrist vorbei ist. Für einen schnellen Abschied aus der Apotheke kommt die sogenannte Turboklausel ins Spiel.
PTA sind ihrer Apotheke zwar oftmals jahrelang treu, doch bei vielen Kolleg:innen ist es früher oder später Zeit für etwas Neues – sprich einen Jobwechsel. Die Gründe dafür sind vielfältig. Soll das Arbeitsverhältnis beendet werden, müssen sowohl Arbeitnehmende als auch Arbeitgebende die geltenden Kündigungsfristen beachten.
Doch mitunter wünschen sich beide Seiten ein schnelleres Ende der Zusammenarbeit. Möglich macht dies ein Aufhebungsvertrag, mit dem sich darauf geeinigt wird, das Arbeitsverhältnis vor dem offiziellen Ablauf der Kündigungsfrist zu einem bestimmten Termin zu beenden. Soll dies besonders schnell gehen, kommt dabei die Turboklausel ins Spiel.
Turboklausel: Das gilt
Die Turboklausel – auch Sprinterklausel genannt – ermöglicht es, das Arbeitsverhältnis innerhalb kurzer Zeit zu beenden, und zwar noch vor einem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Termin. Meist umfasst die Zeitspanne eine bis zwei Wochen. Einigen sich Arbeitgebende und Arbeitnehmende auf eine entsprechende Regelung, profitieren beide Seiten davon. So können Angestellte beispielsweise ihren neuen Job früher als geplant antreten und Arbeitgebende sparen für die verbliebene Zeit Gehaltszahlungen sowie Sozialabgaben. Folglich ist die Turboklausel mitunter auch mit einer Sprinter- oder Turboprämie verbunden.
Wie hoch diese ausfällt, ist Verhandlungssache. So zahlen einige Chef:innen den kompletten Betrag, der ihnen durch das schnellere Ausscheiden erspart bleibt, während andere maximal die Hälfte auszahlen. Die genaue Höhe sollte somit schriftlich vereinbart werden. Gleiches gilt auch für die konkrete Zeitspanne, innerhalb der das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden kann, sowie für die Bedingungen für das „Ziehen“ dieser Option. Hinzukommt, dass kein genereller Anspruch auf eine Turboklausel besteht. Diese muss also selbst entsprechend ausgehandelt werden.
Achtung: Beinhaltet der Aufhebungsvertrag eine Regelung, dass Angestellte bis zum Ende der Kündigungsfrist noch weiterbezahlt werden, aber von der Arbeit freigestellt werden, werden für diesen Zeitraum keine Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge mehr gezahlt und die gesetzliche Krankenpflichtversicherung fällt ebenfalls weg. Außerdem kann dies zu einer Sperrung beim Arbeitslosengeld führen.
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